POLITIK | 21 ärztekammern der Länder und KZVen herausgegeben wurden, können neben dem neuen Gelben Heft ergänzend weiterhin verwendet werden. Hier finden sich oft hilfreiche weiterführende Informationen und Begriffserklärungen für die Eltern. Prävention muss gemeinsam gestaltet werden Die einheitliche Dokumentation über Anlage 1 der Kinder-Richtlinie ist damit das Herzstück der Neuregelungen. Mit diesem Ansatz geht die gemeinsame Selbstverwaltung konsequent den Weg weiter, den sie mit der Einführung der neuen zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen und der ersten Vorgaben zur Vernetzung von Ärzten und Zahnärzten über die Verweise auf die zahnärztlichen Untersuchungen begonnen hat. Zum 1. Januar 2026 werden die Gelben Hefte für die Neugeborenen die neue Dokumentation bereits beinhalten. Für die sich in der Versorgung befindlichen Hefte wird die Dokumentation als Einleger zur Verfügung stehen. Es bleibt festzustellen: Der Beschluss des G-BA ist ein Meilenstein für die zahnärztliche Prävention. Mit ihm ist zugleich ein Auftrag an den gesamten ambulanten Sektor, die an der Geburt beteiligten Institutionen wie Krankenhäuser und Hebammen sowie an die Wissenschaft verbunden: Eine umfassende Prävention kann nur gelingen, wenn alle an einem Strang ziehen. Es gibt nur eine Gesundheit, gleich welche ärztliche oder zahnärztliche Profession sich ihrer Pflege annimmt. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, bedarf es einer engen Vernetzung aller Beteiligten. Wie das gelingen kann, hat der Beschluss des G-BA eindrucksvoll gezeigt. Selten war die Bewertung durch die wissenschaftlichen Fachgesellschaften in den Stellungnahmen so einheitlich, selten wurde so einvernehmlich auf die Wichtigkeit der Prävention hingewiesen und die Bedeutung einer einheitlichen Dokumentation so hervorgehoben. Damit bietet sich eine große Chance für den zahnärztlichen Berufsstand, diesen Rückenwind zugunsten der Präventionsanstrengungen zu nutzen. RA Christian Nobmann, Leiter der Abteilung „Koordination Gemeinsamer Bundesausschuss“ der KZBV Der Beschluss des G-BA ist unter www. kzbv.de oder www.g-ba.de abrufbar.
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