PRAXIS | 23 nen zurückzunehmen, erklärte er im Berufungsverfahren. 18 Jahre lang habe er nur aushilfsweise praktiziert, vor allem im Ausland und in einem Umfang und einer Form, die schon eher als karitativ bezeichnet werden müsse. Er habe wie jeder andere ein Recht auf Resozialisierung und damit auch in gewisser Weise ein Recht auf Vergessen. Trotzdem startete er parallel einen neuerlichen Antrag auf Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Strafverfahrens, aber vergeblich: Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, das Landgericht verwarf eine diesbezügliche Beschwerde als unbegründet – und auch das anschließend von dem Zahnarzt angerufene Bundesverfassungsgericht nahm die eingereichte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Wiedererlangung der Würdigkeit Vor dem VGH kam es dann zur Wende: Er hob den Widerruf der Approbation am 3. Juli 2024 auf, indem er argumentierte, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt im Januar 2016 seine Berufswürdigkeit bereits wiedererlangt habe und der Widerruf somit rechtswidrig gewesen sei. Das Gericht erkannte zwar grundsätzlich an, dass der Abrechnungsbetrug geeignet gewesen sei, die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu begründen. Allerdings müsse man für die Beurteilung der aktuellen Würdigkeit die seit den Verfehlungen verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Klägers in diesem Zeitraum berücksichtigen. Dabei maß der Senat der ungewöhnlich langen Dauer des Strafverfahrens erhebliche Bedeutung im Reifeprozess des Klägers zu. In dem langen Zeitraum zwischen der letzten Tathandlung und dem Bescheidserlass konnte der Kläger seinen Beruf aufgrund der besonders gelagerten Umstände ab Mitte 2007 nicht beziehungsweise nur noch in sehr geringem Umfang ausüben. Er musste Ende 2006 für seine Privatarztpraxis Insolvenz anmelden, im Sommer 2007 schließlich die Praxis schließen und hatte Schulden. Deswegen sei für ihn eine Niederlassung in eigener Privatpraxis nicht mehr möglich gewesen. Er habe sich erfolglos um Anstellung bemüht, Angebote aus dem Ausland aber nicht annehmen können, da er wegen der schwebenden Ermittlungen keine Unbedenklichkeitsbescheinigung („Certificate of Good Standing“) von der Regierung von Oberbayern erhalten habe. Daher habe er gelegentlich als Gastarzt bei Kollegen hospitiert. Insbesondere seit Erlass des Amtsgerichtsurteils hätten seine Kollegen ihn kaum noch beschäftigen wollen. In dieser fast zehnjährigen Auseinandersetzung des Klägers mit seinen eigenen abgeurteilten Taten, die anstelle der Ausübung des Arztberufs einen wesentlichen Teil seiner Lebenszeit in Anspruch nahm, durchlief der Kläger nach Überzeugung des VGH einen inneren Reifeprozess – „die zehn Jahre sind ein hinreichend langer Zeitraum“ – und habe somit das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt. Laut Gericht müssen dem Kläger die Approbationen auf seinen Antrag hin unmittelbar wieder erteilt werden, da eine zeitintensive Neubeantragung seiner Approbationen ihn unverhältnismäßig benachteiligen würde. Eine Revision wurde nicht zugelassen. mg zm115 Nr. 11, 01.06.2025, (909) Telefonisch bestellen: 06201 8432190 WHITEsmile GmbH, Weinheimer Straße 6, 69488 Birkenau whitesmile.de 30 JAHRE Professionelle Zahnaufhellung Sicher & effektiv, Made in Germany HOMEWHITENING für Labor gefertigte Schienen 1-Patienten-Kit, 16% CP Kosmetische Zahnaufhellung WHITEsmile Produkte erhalten Sie beim Dentalfachhandel.
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