zm115 Nr. 11, 01.06.2025, (928) 42 | POLITIK unternehmen verkauft und eine andere ging pleite. Zwei weitere Unternehmen wurden an ihre früheren ärztlichen Eigentümer zurückverkauft. Die Unternehmenssitze liegen künftig eher im Ausland Was Scheuplein beobachtet: Die Gründungen diversifizierten sich neuerdings mehr und mehr auf fachlicher Ebene und Private Equity dringe inzwischen auch massiv in die Allgemeinmedizin ein. Er geht davon aus, dass sich die bisherige Akquisitionsstrategie fortsetzt und dass es durch die Käufe und Verkäufe zu einer Internationalisierung der Unternehmenssitze von Praxisketten kommt. Für ihn wirft das Geschäftsmodell der Finanzinvestoren eine entscheidende Frage auf: „Bringen die Gewinnmotive der Gesellschaften das ambulante Versorgungssystem in Deutschland, das durch die Solidargemeinschaft des gesetzlich Krankenversicherten getragen wird, langfristig in eine Schieflage?“ Mit einem klaren Ja beantwortet Scheuplein diese Frage nicht, aber: Insgesamt habe sich die Zahl der Private-Equity-geführten Arztketten und der übernommenen MVZ stetig erhöht, ein Ende dieser Entwicklungen sei nicht abzusehen. Er schlägt vor, das breit konsentierte MVZ-Transparenzregister zu einem schlagkräftigen Instrument auszubauen. Sein Fazit: „Finanzinvestoren bleiben ein aktiver Teil der ambulanten Versorgung in Deutschland, was die Notwendigkeit einer verbesserten Transparenz untermauert." ck Christoph Scheuplein, Im Fokus, Finanzinvestoren in der ambulanten Versorgung: Wie sollte ein Transparenzregister für Medizinische Versorgungszentren gestaltet werden?, VDI/ VDE Innovation + Technik GmbH, ISBN 978-3-89750-259-8, Berlin, 9. Mai 2025 „Wir erlassen ein Gesetz zur Regulierung investorenbetriebener Medizinischer Versorgungszentren (iMVZRegulierungsgesetz), das Transparenz über die Eigentümerstruktur sowie die systemgerechte Verwendung der Beitragsmittel sicherstellt.“ Der einzige Satz im 146-seitigen Koalitionsvertrag zwischen CSU, CDU und SPD zu iMVZ (Seite 107). Foto: Perfect PNG - stock.adobe.com WAS DIE PLAYER FORDERN In der Debatte um das MVZ-Transparenzregister haben die beteiligten Akteure unterschiedliche Vorstellungen: n Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) unter Karl Lauterbach befürwortete eine Erweiterung der bestehenden Arztregister, um Informationen über die Träger von MVZ systematisch zu erfassen, hielt aber zusätzliche separate Datensammlungen für unnötig. Gesellschafter und Träger – inklusive Trägertyp und Rechtsform – eines MVZ sollten explizit in die ärztlichen und zahnärztlichen Zulassungsverordnungen übernommen werden. Schwierigkeiten sah das Ministerium in der Identifizierung der Eigentumsstrukturen bei börsennotierten Unternehmen oder mittelbaren Gesellschaftern. Das BMG war auch für eine „Schilderpflicht“ am Behandlungsort. Ein entsprechender Referentenentwurf des BMG sah 2022 vor, dass Daten über die MVZ-Träger einheitlich und auch für andere Praxisformen erhoben werden, die im Dezember 2024 verabschiedete Verordnung enthielt diese Regelungen jedoch nicht mehr. n Der Bundesrat hat 2023 auf Initiative von Bayern, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein eine Entschließung zur Einrichtung eines gesonderten MVZRegisters angenommen, das von den KZven und KVen geführt werden und nachgelagerte Gesellschafterstrukturen identifizieren soll. Das zugrunde liegende Gutachten der KV Bayerns enthält eine Einsicht für Ärzte und Krankenkassen, der Bundesratsentschluss dehnt diese sogar auf die gesamte Öffentlichkeit aus. n Die KV Bayerns plädiert für ein eigenständiges MVZ-Register, das von den KVen verwaltet wird und detaillierte Angaben zu Trägergesellschaften und deren Gesellschaftern enthält. Dabei sollte eine Einsichtsmöglichkeit für Ärzte und Krankenkassen bestehen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung könne die regionalen MVZ-Register zu einem Bundes-MVZ-Register zusammenführen. n MVZ-Betreiber und ihre Interessenvertretungen unterstützen die Vorschläge für ein Transparenzregister, lehnen aber weitergehende regulatorische Maßnahmen ab. n Patientenorganisationen befürworten eine strengere Regulierung und fordern mehr Transparenz über renditeorientierte Akteure und deren Einfluss auf die ambulante Versorgung. n Der KZBV ist zwingend, dass im Gesetz neben einer räumlichen auch eine fachliche iMVZ-Gründungsbeschränkung für Krankenhäuser verankert wird. In Anlehnung an die bei den KZVen und der KZBV geführten Zahnarztregister sollte man zudem eine Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines „MVZ-Registers“ auf Bundes- und Landesebene schaffen. n Die BZÄK fordert eine ergänzende Regelung im Zahnheilkundegesetz, die juristischen Personen, die Zahnheilkunde anbieten, mehr Patientenschutz auferlegt. Gewährleistet sein müssten die Sicherstellung zahnärztlicher Unabhängigkeit, ausreichender Haftpflichtschutz und eine „50+1-Regel“, nach der die Mehrheit einer Zahnarztpraxis im Besitz einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes sein muss. Scheuplein / KZBV / BZÄK
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