10 | POLITIK OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN HEBT URTEIL AUS 2023 AUF Focus-Siegel für Ärzte sind doch zulässig Das Oberlandesgericht München hat geurteilt, dass die von Focus-Gesundheit vergebenen Siegel „Focus TOP Mediziner“ und „Focus Empfehlung“ nicht irreführend sind – und hob damit ein Urteil des Landgerichts auf. Die Siegel können damit auch zukünftig von Ärztinnen und Ärzten in Deutschland verwendet werden, die von Focus-Gesundheit empfohlen sind. Das ist das Ergebnis eines Berufungsverfahrens am Oberlandesgericht München. In der Vorinstanz hatte das Landgericht München im Februar 2023 der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale stattgegeben: Der Verlag verstoße durch die Vergabe der Siegel gegen das „lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot“, hieß es damals. Mit den Siegeln werde der Eindruck erweckt, dass die betreffenden Ärzte aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet wurden. Anders als das Landgericht hält das Oberlandesgericht nun allerdings die von dem Siegel-verleihenden Verlag zugrunde gelegte Methode für ausreichend. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehle es nicht an der notwendigen Nachvollziehbarkeit im Hinblick auf die Kriterien, die die angepriesenen Ärzte zu „Top Medizinern“ machen. Der Vergleich sei objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der Dienstleistungen bezogen. Auch fehle der Gestaltung keine wesentliche Information. Soweit in die Bewertung subjektive Wertungen einflössen, nämlich Selbstauskünfte der Ärzte, Patientenbewertungen, Kollegenempfehlungen sowie der zahlenmäßige Umfang der Bewertungen und die Gewichtung der einzelnen KriFoto: Screenshot zm DER FALL Die Wettbewerbszentrale hatte die Vergabe der Auszeichnungen „TOP Mediziner“ beziehungsweise „Focus Empfehlung“ an Ärztinnen und Ärzte durch einen Verlag als irreführend kritisiert, weil der „unzutreffende“ Eindruck erweckt werde, die behauptete Spitzenstellung beruhe auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien. Der Siegelvergabe liegen ihr zufolge aber subjektive Kriterien wie die Bewertung durch Patienten, die Bewertung durch Kollegen und eine Selbstauskunft zugrunde. Der Verlag dagegen berief sich unter anderem auf die Meinungs- und Pressefreiheit. Die gelte nicht nur für die im Verlagsprodukt publizierten Ärztelisten, sondern erstrecke sich auch auf die Siegel. Die für die Erstellung der Ärztelisten herangezogenen Kriterien seien im Vergleich mit allen anderen verfügbaren Quellen die mit Abstand beste Grundlage für eine redaktionelle Empfehlung. terien, könne diese Information aufgrund der räumlichen Beschränkung in einem Siegel nicht angegeben werden. Die Wettbewerbszentrale will Mindeststandards für Arztempfehlungen prüfen lassen Die Wettbewerbszentrale will die Entscheidungsgründe des Gerichts nun prüfen und die Aussichten eines Rechtsmittels bewerten. „Eine informierte Entscheidung bei der Arztwahl ist von großer Bedeutung für Patienten. An die Verlässlichkeit von Empfehlungen sind gerade im Gesundheitsbereich hohe Anforderungen zu stellen. Es ist uns daher ein wichtiges Anliegen, die Mindeststandards für Arztempfehlungen klären zu lassen“, betont Rechtsanwalt Alexander Strobel von der Wettbewerbszentrale. Hubert Burda Media zeigte sich mit der OLG-Entscheidung zufrieden: „Von Focus-Gesundheit empfohlene Medizinerinnen und Mediziner dürfen zurecht weiterhin stolz auf ihre Nennung in den Ärztelisten sein.“ Das Urteil bestätige die Seriosität der Siegel, lautet das Fazit des Verlags. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. mg Vorinstanz: Landgericht München I Az.: 4 HK O 14545/21 Urteil vom 13. Februar 2023 Oberlandesgericht München Az.: 29 U 867/23 Beschluss vom 22. Mai 2025 zm115 Nr. 12, 16.06.2025, (988)
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