Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 12

PRAXIS | 25 sind an sich durchaus zulässig, das heißt, man sollte sich vor Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrags die gesamten Versicherungsbedingungen sorgfältig durchlesen. Allerdings setzt die Rechtsprechung solchen Leistungseinschränkungen erhebliche Hürden: „Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann […] Die Einhaltung des Transparenzgebotes soll dem Versicherungsnehmer unter anderem bei der Eingehung des Versicherungsvertrages die Einschätzung ermöglichen, ob das angebotene Versicherungsprodukt im Vergleich mit den Versicherungsprodukten anderer Anbieter seinen Bedürfnissen entspricht.“ (BGH, Az.: IV ZR 437/22, Rz. 15) Kürzlich hat eine PKV aufgrund eines entsprechenden Vortrags die Forderung einer Patientin anerkannt (Anerkenntnisurteil des Landgerichts Wuppertal, Az.: 7 O 261/10). Sofern also die PKV in ihren Versicherungsbedingungen Einschränkungen ihrer eigentlich weitgehenden Leistungspflicht vornehmen will, müssen die entsprechenden Regelungen ihrer Versicherungsbedingungen für medizinische und juristische Laien eindeutig verständlich sein. 5. Patienten können an „ihrem“ Gericht klagen Wenn es auch mit anwaltlicher Hilfe nicht gelingt, die PKV zu einer rechtmäßigen Kostenübernahme zu bewegen, muss gegen die PKV eine entsprechende Klage erhoben werden. Dafür ist an sich nach § 12 ZPO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die PKV ihren Sitz hat. Der ist oft weit vom Wohnsitz des Patienten entfernt, so dass eine solche Klage sehr viel Aufwand erfordert. Auch insofern hilft die Gesetzgebung dem Patienten: Nach § 215 VVG ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Solche Gerichtsverfahren dauern oft Jahre. Jedoch sollten Patienten es nicht hinnehmen, wenn die PKV ihrer Leistungsverpflichtung nicht nachkommt. Und Zahnärztinnen und Zahnärzte sollten ihnen dabei helfen. n zm115 Nr. 12, 16.06.2025, (1003) Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg Zahnarzt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Mediator Foto: privat Einfach. Clever. Bestellen. aera-online.de Deutschlands größte Preisvergleichs- und Bestellplattform für Dentalprodukte. Jetzt kostenfrei registrieren!

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