BEKANNTMACHUNGEN | 67 zm115 Nr. 13, 01.07.2025, (1141) Richtlinie der KZBV nach § 75 Abs. 7 SGB V zur verhältnismäßigen Umsetzung des § 372 Abs. 3 SGB V bezüglich der Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen Der Vorstand der KZBV beschließt die nachfolgende Richtlinie nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung des Abrechnungsausschlusses des § 372 Abs. 3 SGB V im Rahmen der Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen: §1 (1) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann in Wahrnehmung ihres Sicherstellungsauftrages hinsichtlich der vertragszahnärztlichen Versorgung und in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen Vertragszahnärzte zur Abrechnung zulassen, die ein informationstechnisches System (PVS-System) einsetzen, welches ein erforderliches Konformitätsbewertungsverfahren nach § 387 SGB V nicht erfolgreich durchlaufen hat: a) Fallgruppe 1: EINSATZ EINES ZERTIFIZIERTEN PVS IST UNVERSCHULDET NICHT MÖGLICH Die Einsetzbarkeit eines gemäß § 387 SGB V zertifizierten PVSSystems ist zum Zeitpunkt der Abrechnung aus technischen, organisatorischen oder sonstigen vom Vertragszahnarzt nicht zu verantwortenden Gründen nicht möglich. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung wird der Vertragszahnarzt bis zum 31. Dezember 2025 zur Abrechnung zugelassen und ihm aufgegeben, innerhalb dieses Zeitraums die Einsetzbarkeit eines zertifizierten PVS sicherzustellen; unterbleibt dies innerhalb dieses Zeitraums aus Gründen, die der Vertragszahnarzt nicht zu verantworten hat, setzt die KZV ihm eine angemessene Nachfrist, die unter der gleichen Voraussetzung verlängert werden kann. b) Fallgruppe 2: BEVORSTEHENDE AUFGABE DER PRAXIS Aufgrund der innerhalb eines Jahres beabsichtigten Aufgabe der Zulassung erweist sich der Wechsel zu einem gemäß § 387 SGB V zertifizierten PVS-System als nicht verhältnismäßig. Der Nachweis ist in Form einer verbindlichen Selbsterklärung des Vertragszahnarztes zu erbringen. c) Fallgruppe 3: ABSEHBARES RUHEN DER ZULASSUNG Aufgrund des in absehbarer Zeit erfolgenden Ruhens der Zulassung (z.B. aufgrund von Erkrankung, Mutterschutz oder Elternzeit) erweist sich der Wechsel zu einem gemäß § 387 SGB V zertifizierten PVS-System als nicht verhältnismäßig. Der Nachweis ist in Form einer verbindlichen Selbsterklärung des Vertragsarztes zu erbringen. (2) Verfügt ein Vertragszahnarzt im Zeitpunkt der Abrechnung nicht über ein zertifiziertes PVS, übersendet er spätestens zusammen mit den Abrechnungsunterlagen eine Begründung, deren Form von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorgegeben wird und aus der hervorgeht, weshalb die Einsetzbarkeit eines nach § 387 SGB V zertifizierten informationstechnischen Systems bisher nicht möglich ist. Auf Grundlage der vorgelegten Begründung prüft die Kassenzahnärztliche Vereinigung im Einzelfall die Unverhältnismäßigkeit eines Abrechnungsausschlusses nach § 1. §2 Eine Entscheidung nach § 1 ist in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, zu überprüfen. §3 Die vorliegende Richtlinie ist ab dem 1. April 2025 bis zum 31. Dezember 2025 gültig. Für die Folgejahre ist diese bis zwei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres bei Bedarf fortzuschreiben und mit dem Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen abzustimmen. Bekanntmachung der KZBV: KZBV und GKV-SV haben die 51. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z getroffen. Die Vereinbarungen sind auf https://kzbv.de/ bundesmantelvertrag veröffentlicht. Dort finden Sie auch die aktualisierte Gesamtausgabe des BMV-Z.
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