BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN Rauf oder runter? Immer wieder diskutieren Fachleute und Parteien über die „richtige“ Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung – erst kürzlich waren die unterschiedlichen Positionen in der Koalition Thema. Wo verlaufen die Argumentationslinien? Ein Überblick. Was sind Beitragsbemessungsgrenzen? Wie viel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung einzahlen, hängt bekanntlich von ihrem Bruttoeinkommen ab. Es gilt: Wer mehr verdient, leistet höhere Sozialabgaben. Ab einem bestimmten Höchstbetrag sind diese allerdings gedeckelt – das ist die Beitragsbemessungsgrenze. Jeder Euro, der darüber hinaus verdient wird, bleibt beitragsfrei, denn die Sozialabgaben steigen nicht weiter an. Wichtig zu wissen: Es gibt zwei unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen: eine für die Kranken- und Pflegeversicherung und eine andere für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wer legt sie fest? Die Bundesregierung, und zwar jedes Jahr aufs Neue. Bekanntgegeben werden sie in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung wird jährlich entsprechend der durchschnittlichen Lohnund Gehaltsentwicklung in Deutschland angepasst. Das bedeutet: Steigen Löhne und Gehälter der Versicherten, steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen. Welche Rechenwerte sind noch wichtig für Versicherte? Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie definiert in der Kranken- und Pflegeversicherung die Einkommenshöhe, bis zu der Arbeiter und Angestellte in der GKV und der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) pflichtversichert sind. In diesem Sinne wird dieser Wert auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet. Beschäftigte, deren Einkommen diesen Betrag überschreitet, können in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Auch die zm115 Nr. 14, 16.07.2025, (1210) KURZ ERKLÄRT 5.512,50€ Bei diesem Bruttomonatsgehalt liegt die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung. Versicherungspflichtgrenze wird jedes Jahr in Abhängigkeit zur Lohnentwicklung neu festgelegt. Man unterscheidet übrigens zwischen allgemeiner und besonderer Jahresarbeitsentgeldgrenze. Letztere gilt für Personen, die am 31. Dezember 2002 bereits privat versichert waren. Damals wurde die Versicherungspflichtgrenze erhöht und viele privat Versicherte wären mit ihrem Einkommen darunter geblieben und hätten somit in die GKV gehört. Sie erhielten aber „Bestandsschutz“ in der PKV und seitdem eine separate Versicherungspflichtgrenze. Warum gibt es so oft Diskussionen? Hauptgrund ist sicherlich die angespannte Finanzlage der Kassen. Als ein Lösungsansatz wird immer wieder eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ins Spiel gebracht. Der Gedanke dahinter: Wer besser verdient, kann auch mehr beitragen. Doch diese Meinung teilen nicht alle. Was war der jüngste Auslöser? Anfang Juni hatte sich der gesundheitspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Dr. Christos Pantazis, in der Bild-Zeitung dafür ausgesprochen, die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung um rund 2.500 Euro auf das Niveau der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung anzuheben. Ende Juni unterstützte der damalige kommissarische SPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf in der Bild am Sonntag den Vorstoß seines Parteikollegen, ohne sich auf einen konkreten Betrag festzulegen. Die Union wies die Forderung zurück. Dieser Schritt sei vom Koalitions44 | POLITIK
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