PRAXIS | 23 Epilepsie, einer Herzerkrankung, einer Herzmuskelentzündung oder Nierenproblemen leidet. Welche Probleme sollten bis Ende September noch gelöst werden, damit zum verpflichtenden Start am 1. Oktober alles reibungslos funktioniert? Es ist ein schlechter Scherz, dass die Befüllung der ePA ab dem 1. Oktober für Zahnärzte und Ärzte Pflicht werden soll, wenn das System noch nicht läuft. Damit die Anwendung Pflicht werden kann, muss es bis zum 1. Oktober möglich sein, dass Zahnärzte ohne Probleme aus dem PVS-System direkt auf die ePA zugreifen können. Sie sollten quasi plug and play mit den ePA-Anwendungen arbeiten können. Es muss auch einfacher werden, Daten hochzuladen. Bei den Metadaten sollten sich alle PVS-Anbieter auf einheitliche Begriffe einigen. Ganz wichtig wäre außerdem, dass man Röntgenbilder in einer befundbaren Auflösung hochladen könnte. Jetzt ist das nur als PDF/A möglich. Welche Vorteile bietet die ePA aus Ihrer Sicht? Wir reden über ein System im Werden. Ich hoffe, dass man mit den Daten irgendwann routinemäßig arbeiten kann. Wenn das möglich ist, wird die EAkte uns wichtige Informationen und Warnhinweise liefern, für die wir jetzt mühsam die Patienten befragen müssen. Zum Beispiel über bekannte Infektionen, Herzerkrankungen, Epilepsie oder die Einnahme von Blutgerinnungshemmern oder Bisphosphonaten. Dies kann die Anamnese erleichtern und sicherer machen. Es kann sie aber nicht ersetzen. Es bietet sich auch an, im Notdienst Behandlungsdaten hochzuladen, damit den weiterbehandelnden Kollegen die notwendigen Informationen sofort zur Verfügung stehen. Besonders da vermisse ich noch die Möglichkeit, ein befundbares Röntgenbild einzustellen. Wichtig wäre auch, dass man Daten zu Implantaten sowie prothetischen Versorgungen mit Angaben zum verwendeten Material einstellen könnte. In Zukunft könnte die ePA darüber hinaus die unspezifische Kommunikation mit Kollegen und Ärzten erleichtern. Wie groß ist das Interesse der Patientinnen und Patienten an der ePA? Es ist fast gar nicht vorhanden. Kein Patient hat mich bislang auf die ePA angesprochen, obwohl ich mit Postern und Flyern im Wartezimmer darauf hinweise. Noch immer deckt der Chaos Computer Club gravierende Sicherheitslücken auf. Wie sicher ist die ePA und was sollte passieren, um Patientendaten besser zu schützen? Die Lücken, die der Chaos Computer Club aufdeckt, sind aus meiner Sicht arg konstruiert und betreffen nur einzelne Patienten. Sie nützen beim professionellen Datenklau nicht viel. Kritischer finde ich, dass in Praxen, in denen auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behandelt werden, jeder in deren ePA reingucken kann. Arbeitgeber haben dann die Möglichkeit, die ePA ihrer Mitarbeiter einzusehen. Und je größer die Praxisstruktur, umso größer ist die Zahl der Personen, die möglicherweise Einblick nehmen können. Ich halte es daher für wichtig, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter auf dieses Risiko hinweisen. Was raten Sie niedergelassenen Zahnärzten, die die ePA noch nicht nutzen? Ich empfehle allen, die ePA jetzt auszuprobieren und Rückmeldung an den PVS-Anbieter zu geben, wenn etwas nicht funktioniert. Jetzt haben die PVSAnbieter noch Zeit für die Fehlersuche. Ab Oktober wird es voraussichtlich einen Ansturm auf die Hotlines der Anbieter geben, dann wird das schwierig. Das Interview führte Anne Orth. zm115 Nr. 15-16, 16.08.2025, (1281) WAS MÜSSEN ZAHNÄRZTE BEACHTEN? Ab dem 1. Oktober 2025 sind alle Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, die elektronische Patientenakte (ePA) zu befüllen. Tun sie dies nicht, müssen sie ab Januar 2026 mit Sanktionen rechnen. In der ePA sollen relevante Gesundheitsdaten an einem Ort gebündelt werden. Befüllung In die ePA werden ausschließlich Daten eingestellt, die in der konkreten aktuellen Behandlung angefallen sind und in einem elektronischen Format vorliegen. Aktuell müssen Zahnärzte vornehmlich Befundberichte an Dritte über selbst durchgeführte Behandlungen sowie Daten zu (zahn)medizinischen Laborbefunden in die ePA einstellen, wenn die Patienten nicht widersprochen haben. Außerdem müssen sie weitere Behandlungsdaten in der Akte speichern, wenn Patienten dies wünschen. Dazu zählen beispielsweise Einträge ins eZahnbonusheft, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Röntgenbilder (aktuell ausschließlich im PDF/A-Format). Die elektronische Medikationsliste (eML) wird automatisch vom E-Rezept-Fachdienst befüllt. Informationspflichten Zahnarztpraxen sind auch verpflichtet, die Patienten über bestimmte Sachverhalte im Kontext der ePA-Nutzung zu informieren, etwa durch Aushänge in den Wartezimmern. Patienten müssen darüber informiert werden, welche Dokumente im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben standardmäßig (wie die Befundberichte an Dritte) in die ePA übermittelt werden. Daneben ist die Praxis verpflichtet darauf hinzuweisen, dass Patienten Anspruch haben, ihre ePA auch mit weiteren, im Behandlungsverlauf entstandenen und elektronisch vorliegenden Daten befüllen zu lassen. Bei sensiblen Daten – zum Beispiel zu sexuell übertragbaren Infektionen – müssen Praxen die Patienten vor dem Einstellen explizit auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Dokumentationspflichten Weiterhin haben Zahnarztpraxen die Pflicht, Widersprüche und Einwilligungen der Patienten zu dokumentieren. Außerdem haben Patienten das Recht, eine elektronische Abschrift ihrer in der Zahnarztpraxis geführten Patientenakte und deren Übertragung in die ePA zu verlangen. Weitere Informationen sowie Muster für Praxisaushänge zur ePA gibt es unter www.kzbv.de/epa-fuer-alle.
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