66 | POLITIK Der Beitragssatz für Vollzeitkräfte beträgt aktuell 7,65 Prozent. Davon tragen Arbeitnehmer 3,87 Prozent und Arbeitgeber 3,78 Prozent. Für Auszubildende liegt der Beitragssatz bei 3,35 Prozent, davon übernehmen die Arbeitgeber 1,68 Prozent. Zum Vergleich: In Deutschland liegt der allgemeine Beitragssatz aller Krankenkassen einheitlich bei 14,6 Prozent. Leistungen der Krankenversicherung Unterschieden wird zwischen Pflichtleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und freiwilligen Leistungen. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Jugend- und Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie auf Leistungen zur Krankenbehandlung, wie etwa ärztliche Hilfe und Heilmittel – auch im Rahmen der Hospizund Palliativversorgung. Die Kosten für Behandlungen bei Vertragsärztinnen und -ärzten werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Falls nötig, trägt sie auch die Kosten für medizinische Hauskrankenpflege oder für Krankenhausaufenthalte. Bei Arbeitsunfähigkeit oder geminderter Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit übernimmt die Krankenversicherung Krankengeld oder Rehabilitationsgeld. Darüber hinaus trägt sie die Kosten für Krankengeld sowie für die Wiedereingliederung nach längerer Krankheit. Hinzu kommen Leistungen bei Mutterschaft. Außerdem besteht ein eingeschränkter Anspruch auf Zahnbehandlung und Zahnersatz. Kostenbeteiligung Auch die Österreicherinnen und Österreicher müssen Zuzahlungen leisten. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) übernimmt die Kosten für Behandlungen bei Vertragsärztinnen und -ärzten. Suchen Versicherte einen Arzt auf, der keinen Vertrag mit der ÖGK abgeschlossen hat (Wahlarzt oder Wahlzahnarzt), müssen sie die Kosten zunächst selbst tragen und anschließend eine Kostenübernahme bei der ÖGK beantragen. Diese erstattet dann 80 Prozent der Kosten, die angefallen wären, wenn die Versicherten einen Vertragsarzt aufgesucht hätten. Weitere Zuzahlungen werden fällig durch eine feste Rezeptgebühr von 7,55 Euro, eine Beteiligung an den Kosten für Krankenhausaufenthalte sowie für Hilfsmittel, die als „Heilbehelfe“ bezeichnet werden. zm115 Nr. 17, 01.09.2025, (1420) Fast 83% der Österreicher sind bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert. INTERVIEW MIT DR. GÜNTER GOTTFRIED VON DER ÖZAK „Die Vorsorge ist verbesserungswürdig“ Wie ist die Situation der Zahnmedizin in Österreich? Was läuft gut? 95 Prozent der Versorgung findet durch Niedergelassene statt, die meist Einzelpraxen betreiben. Dies ermöglicht eine Versorgung auch in Randgebieten. Eine Anstellung von Zahnärzten bei niedergelassenen Zahnärzten ist in Österreich rechtlich nicht möglich. Das Jobsharing ist hier unser Erfolgsmodell. Dieses Modell, das vor zehn Jahren eingeführt und in den letzten Jahren laufend weiterentwickelt wurde, wird sehr gut angenommen. Dies fördert die Zusammenarbeit von erfahrenen und unerfahrenen Kollegen. Kassenzahnärzte können dabei mit bis zu zwei Jobsharing-Partnern kooperieren. Was ist schwierig? Die Alterspyramide schlägt auch in Österreich zu. Die Babyboomer gehen in den nächsten Jahren in Rente. Das betrifft etwa 46 Prozent der Kolleginnen und Kollegen. Viele von ihnen werden, vor allem auf dem Land, keinen Nachfolger finden. Aufgrund der schlechten Tarifsituation nimmt bei den Jüngeren das Interesse, einen Kassenvertrag zu übernehmen, immer weiter ab. Ich mache mir große Sorgen, dass es in den kommenden Jahren schwierig werden kann, die zahnärztliche Versorgung flächendeckend zu sichern. Als Präsident der Landeszahnärztekammer Oberösterreich weiß ich, dass auf dem Land zehn Prozent der Kassenstellen unbesetzt sind. DAS MODELL „JOBSHARING“ Damit Vertragszahnärzte und Vertragskieferorthopäden das Jobsharing flexibler gestalten können, haben die Österreichische Zahnärztekammer (ÖZAK) und der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zum 1. Januar 2023 einen neuen Gesamtvertrag abgeschlossen. Seitdem sind in Österreich zwei Jobsharing-Modelle möglich: Beim klassischen Modell teilen sich Vertragszahnärzte eine Kassenplanstelle. Beim erweiterten Jobsharing kann die vorhandene Kassenplanstelle erweitert werden, wenn in der Umgebung Stellen unbesetzt sind – vorausgesetzt der Krankenversicherungsträger und die Landeszahnärztekammer stimmen zu. Für beide Varianten gilt: Es können bis zu drei Kollegen zusammenarbeiten. Jeder muss mindestens 25 Prozent der Öffnungszeit der Praxis abdecken. Eine Begründung für das Jobsharing ist nicht mehr notwendig. Die Dauer beträgt grundsätzlich fünf Jahre, eine Verlängerung ist möglich.
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