10 | POLITIK ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER BERUFSQUALIFIKATIONEN IN DEN HEILBERUFEN BZÄK und KZBV: „Registerpflicht jetzt – Doppelverfahren vermeiden!“ Dass ein Gesetzentwurf das Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen bei den Heilberufen beschleunigen und vereinfachen soll, begrüßen BZÄK und KZBV, beide sehen aber erheblichen Nachbesserungsbedarf. Foto: Kadmy - stock.adobe.com zm115 Nr. 18, 16.09.2025, (1468) Zunächst einmal positiv bewerten Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), dass für das Anerkennungsverfahren künftig statt der langwierigen Gleichwertigkeitsprüfung nach Aktenlage die Kenntnisprüfung zur Regel werden soll. Dadurch sei mit einer kürzeren Verfahrensdauer zu rechnen. Ohnehin zeige die Erfahrung, dass die meisten Gleichwertigkeitsprüfungen wesentliche Unterschiede in den Ausbildungen feststellen und eine Kenntnisprüfung notwendig machen. Für den Fall, dass es im Laufe des Verfahrens doch zu einer Gleichwertigkeitsprüfung komme, fordern die Berufsorganisationen allerdings, diese „verfahrensabschließend“ zu gestalten. Das heißt: Bei Negativbescheid soll es keine weitere Möglichkeit zur Kenntnisprüfung geben. Echtheit der Unterlagen frühzeitig prüfen BZÄK und KZBV monieren, dass die angekündigten Änderungen der Rechtsverordnungen nicht zeitgleich mit dem Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren vorgelegt wurden. Das erschwere eine „vollumfängliche“ Stellungnahme. „Insbesondere lassen sich Fragen zur Plausibilitäts-, Referenz- und Echtheitsprüfung von eingereichten Unterlagen nicht abschließend beurteilen“. In diesem Punkt äußern sich die Berufsorganisationen besorgt: Einzelne Aussagen in der Entwurfsbegründung zum Gesetz wiesen darauf hin, dass Dokumente wie Curricula ausländischer Hochschulen künftig weder vervielfältigt, noch übersetzt, noch beglaubigt werden sollen. „Antragsstellende Personen ohne jegliche Vorprüfung der eingereichten Unterlagen in die Kenntnisprüfung zu schicken, erfüllt die Absicht des Gesetzgebers, dem Patientenschutz höchste Priorität einzuräumen, nicht“, rügen KZBV und BZÄK. Im Sinne des Patientenschutzes sollte es vor der Kenntnisprüfung eine Plausibilitäts-, Referenz- und Echtheits-
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