Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 19

46 | PRAXIS zm115 Nr. 19, 01.10.2025, (1596) bleibt für die korrekte Abgabe der Zollanmeldung sowie der zu entrichteten Einfuhrabgaben (Zölle und Einfuhrumsatzsteuer – EUSt) verantwortlich. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sind die Käufer gut beraten, sich vor Bestellung die Versandkonditionen anzusehen und zu prüfen, ob das Produkt aus einem Nicht-EU-Staat eingeführt wird. Wenn die Sendung keine Produkte enthält, die Einfuhrverboten, -einschränkungen oder besonderen Förmlichkeiten unterliegen, wird im Regelfall die Ware ohne erhebliche Verzögerung zum zollrechtlich freien Verkehr der EU abgefertigt und vom Beförderer (Deutsche Post AG, Kurier- oder Expressdienst) an den Empfänger ausgeliefert. Andernfalls werden die Produkte nach ihrer Ankunft in der EU/Deutschland an das zuständige Zollamt zur weiteren Veranlassung weitergeleitet, was zu erheblichen Verzögerungen führen kann und im Fall eines nachweislichen Verstoßes wird der Importeur die bestellte Ware nicht erhalten. III. Entrichtung der Einfuhrabgaben durch den Importeur Der Importeur der Medizinprodukte ist als Zollanmelder Schuldner der Einfuhrabgaben. Sind diese nicht, verspätet oder nicht vollständig entrichtet worden, werden die Einfuhrabgaben verschuldensunabhängig nacherhoben und die Zollbehörden können Sanktionen (Bußgelder oder Strafen) erheben. Um solche Risiken zu vermeiden, sollten die Käufer vor Bestellung der Ware sicherstellen, dass das Produkt und sein tatsächlicher Wert in der Zollinhaltserklärung klar, eindeutig und detailliert genug angegeben sind. Das ist auch wichtig zur Beschleunigung der zollrechtlichen Abfertigung und zur direkten Auslieferung des Produkts durch den Beförderer. Fehlen beziehungsweise sind die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben unvollständig, wird die Warensendung an das Abfertigungszollamt weitergeleitet, was zur Verzögerung der Zollabfertigung führt. Die Erhebung der Einfuhrabgaben erfolgt mittels eines Einfuhrabgabenbescheids, der die Höhe der zu entrichtenden Abgaben und eine Zahlungsfrist enthält. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Daher ist es wichtig für die Importeure, diesen Bescheid unmittelbar nach Abschluss der Zollabfertigung zu erhalten, um die Korrektheit des Einfuhrabgabenbetrags zu prüfen, innerhalb der Zahlungsfrist zu zahlen beziehungsweise Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einzulegen, sollten die festgesetzten Einfuhrabgaben unzutreffend sein. IV. Korrekte Berechnung der zu zahlenden Einfuhrabgaben Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben bei Internetbestellungen entstehen, hängt vom sogenannten Sachwert und von der Art der Sendung ab. Der Sachwert ist der Preis der Ware ohne Transport- und Versicherungskosten. Sind Portokosten im Rechnungsbetrag enthalten und in der Rechnung oder sonstigen Unterlagen nicht separat ausgewiesen, verbleiben sie im Sachwert. Wenn der Sachwert 150 Euro nicht übersteigt, sind keine Zölle zu zahlen. Dies gilt allerdings nicht für die EUSt, die auch zu entrichten ist, wenn der Sachwert unter 150 Euro liegt. An dieser Stelle ist es wichtig, vor Bestellung der Ware genaue Informationen von der Online-Plattform zu erhalten, aus welchen Kostenelementen sich der gesamte Rechnungsbetrag zusammensetzt und ob die anfallenden Abgaben bereits im Rechnungsbetrag enthalten sind und direkt bei der Online-Bestellung bezahlt werden. In diesem Zusammenhang sollte man ebenfalls sicherstellen, dass der Sachwert der Ware realistischerweise unter 150 Euro liegen kann, was gerade bei der Bestellung von Medizinprodukten über chinesische Online-Plattformen wie TEMU nicht per se gegeben ist. Ist der Wert der Ware zu niedrig angemeldet worden, haftet der Importeur und er kann strafrechtlich wegen Steuerhinterziehung sanktioniert werden. Übersteigt der Sachwert der Ware 150 Euro, werden die Einfuhrabgaben auf Basis des sogenannten Zollwerts der importierten Ware (Warenwert plus Versandkosten bis an die EUAußengrenze) und der jeweiligen Zoll- und Einfuhrumsatzsteuersätze berechnet. Bei der Einfuhr ist zunächst festzustellen, in welche Zolltarifnummer (ZTN) des EU-Zolltarifs die Medizinprodukte einzureihen sind. Diese Ermittlung ist häufig sehr komplex und wird von der konkreten Einfuhrware und ihrer genauen Beschaffenheit beziehungsweise vom Verwendungszweck abhängen. Nur wenn die Tarifierung der bestellten Ware zutreffend ist, können der Zollsatz (im Regelfall zwischen 0 und 12 Prozent) und der Einfuhrumsatzsteuersatz (7 Prozent oder 19 Prozent) korrekt bestimmt werden. Die ZTN wird vom Beförderer vorgenommen. Verantwortlich für die Korrektheit der ZTN bleibt aber der Importeur. Im Fall einer falschen Tarifierung können nicht nur Einfuhrabgaben, sondern auch Antidumpingzölle mit erheblichen Sätzen (bis über 80 Prozent des Warenwerts) nacherhoben werden – es droht auch die Ahndung von Strafen durch die Zollbehörden. C. Fazit Wie man sehen kann, sind die nach MDR und MPDG zu erfüllenden Pflichten und der damit einhergehende Verwaltungsaufwand für Zahnärztinnen und Zahnärzte erheblich. Zudem ist die Gefahr hoch, an ein gefälschtes oder mangelhaftes Produkt auf einem chinesischen Online-Marktplatz zu geraten, dieses anschließend in Verkehr zu bringen und dafür haftbar gemacht zu werden. Zahnärzte, die ihre Medizinprodukte für die Behandlung von Patienten über TEMU, AliExpress und Co. kaufen, sollten sich deshalb über ihre Stellung als Importeur und über die möglichen Risiken, die von diesen Medizinprodukten ausgehen, bewusst sein. Andernfalls könnte sie das teuer zu stehen kommen – ganz im Sinne von: Wer billig kauft, zahlt doppelt. „ Lesen Sie zum Thema auch das Interview mit dem Präsidenten des Bundesverbands Dentalhandel Jochen G. Linneweh auf Seite 48.

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