Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 19

50 | NACHRICHTEN NEWS zm115 Nr. 19, 01.10.2025, (1600) LZÄK THÜRINGEN RUFT ZUR VORSICHT AUF Betrüger geben sich als apoBank aus „Die Schreiben wirken durch Logo, Unterschrift und nahezu fehlerfreien Text täuschend echt“, schreibt die Kammer an ihre Mitglieder. Mit Verweis auf (tatsächlich kommende) Änderungen im europaweiten Zahlungsverkehr ab 1. Oktober 2025 werden die Briefempfänger aufgefordert, sofort eine Verifizierung ihrer Zugangsdaten zum Online-Banking durchzuführen. „Dazu sollen die Empfänger mit ihrem Smartphone einen im Brief abgedruckten QR-Code scannen. Die hinterlegte InternetAdresse leitet jedoch nicht auf die offizielle Homepage der Bank, sondern auf eine gefälschte Webseite weiter“, heißt es weiter. Die Kammer betont: „Es besteht keine sachliche Notwendigkeit oder rechtliche Pflicht, zu reagieren oder in anderer Weise tätig zu werden. Keinesfalls sollten persönliche und vertrauliche Daten in die betrügerische Webseite eingegeben werden.“ Die apoBank hat in ihrem Internet-Portal Ende August ebenfalls einen Warnhinweis zu der Betrugsmasche veröffentlicht. Darin stellt sie klar: „Die apoBank fordert Sie niemals per Brief oder E-Mail auf, QR-Codes oder Datenmatrizen zu scannen.“Kunden sind aufgerufen, ihre Zugangsdaten ausschließlich über die Webseite https://www.apobank.de oder die apoBank-App einzugeben. Weiterer Tipp der Bank: „Prüfen Sie stets aufmerksam, bevor Sie persönliche Informationen eingeben oder TAN-Freigaben bestätigen.“ Kunden, die bereits Daten eingegeben oder Transaktionen freigegeben haben, sind aufgerufen, sich umgehend an die Betrugshotline der apoBank unter 0211/59794 7777 zuwenden. Die Kammer rät angesichts der zunehmenden Erschleichung persönlicher Passwörter und Zugangsdaten (sogenanntem Phishing) zur besonderen Aufmerksamkeit und gibt Hinweise, welche Anzeichen zum Verdacht führen sollten, dass es sich um Phishing handeln könnte: „ Die sichtbare Internet-Adresse passt nicht zum Unternehmen oder enthält ungewöhnliche Kombinationen von Zahlen und Buchstaben. „ Der Absender eines Schreibens ist unbekannt. Die beginnende Anrede oder abschließende Grußformel entsprechen nicht dem üblichen Stil. FOODWATCH GEWINNT RECHTSSTREIT GEGEN DM Gericht: „Immun-Smoothie“ für Kinder ist irreführend Laut dem Richter verstößt die Bezeichnung „Immun Smoothie“ gegen die europäische Health-Claims-Verordnung. Dm erwecke damit unzulässigerweise den Eindruck, der Verzehr des Produkts wirke sich positiv auf das Immunsystem aus, teilt foodwatch nach dem Urteil mit. „Wer Fruchtpüree mit Vitaminzusatz und zehn Prozent Zucker als ‚Immun Smoothie‘ verkauft, führt Eltern in die Irre – und zieht ihnen obendrein das Geld aus der Tasche. Das ist nicht nur dreist, sondern schlicht illegal“, sagte Rauna Bindewald von foodwatch. Kein wissenschaftliches Prüfverfahren durchlaufen Dem Urteil des Landgerichts zufolge handelt es bei der Bezeichnung „Immun-Smoothie“ um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, die verboten ist, da sie nicht auf der EU-Liste zugelassener Health Claims steht. Die europäische Health-ClaimsVerordnung soll Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführender Gesundheitswerbung schützen. Sie erlaubt gesundheitsbezogene Aussagen nur, wenn diese zuvor ein wissenschaftliches Prüfverfahren durchlaufen haben und von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) genehmigt wurden. Zulässig ist etwa der Hinweis, dass Vitamin D „zu einer normalen Funktion des Immunsystems beiträgt“. Doch selbst dieser an sich erlaubte Hinweis darf laut Gericht nicht losgelöst dazu dienen, das gesamte Produkt unter dem Namen „Immun Smoothie“ zu vermarkten – schon gar nicht, wenn der Hinweis kleingedruckt und optisch in den Hintergrund gerückt ist. Zuckergehalt beträgt rund zehn Prozent foodwatch kritisiert außerdem: dm verleiht seinem zuckrigen Quetschie mit der „Immun-Werbung“ einen gesunden Anstrich. In den Drogeriemärkten werde das Produkt in der Nähe von Nahrungsergänzungsmitteln platziert. Hauptbestandteil des Quetschies ist Fruchtpüree, angereichert mit zugesetzten Vitaminen. Trotz des Hinweises „ohne Zuckerzusatz“ enthält der Quet- „ Das Schreiben suggeriert eine drängende Aufforderung zum sofortigen Tätigwerden oder fragt ohne ersichtlichen Grund nach sensiblen Daten. „ Die Nachricht enthält zahlreiche Rechtschreib- und Grammatikfehler. Schutz vor Phishing bieten folgende Regeln: „ Geben Sie persönliche Daten nur preis, wenn Sie sich über die Vertrauenswürdigkeit der aufgerufenen Internet-Seite absolut sicher sind. „ Rufen Sie eine Internet-Seite nur über die direkte Eingabe der Adresse im Browser auf. „ Markieren Sie verdächtige E-Mails als unerwünschten Spam. „ Antworten Sie nicht. Fotos: Amgun- stock.adobe.com

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