zm115 Nr. 19, 01.10.2025, (1628) 78 | PRAXIS TIPPS VOM VDAA – VERBAND DEUTSCHER ARBEITSRECHTSANWÄLTE So beschäftigen Sie Rentner rechtssicher weiter Erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzubeschäftigen, ergibt in vielerlei Hinsicht Sinn. Was es dabei rechtlich zu beachten gibt und wie Fallen zu umgehen sind, erklärt der VDAfA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte. Im Koalitionsvertrag sei zwar vorgesehen, den Übergang in die Rente flexibler zu gestalten, auch um finanzielle Anreize für längeres Arbeiten zu liefern, so der Anwalt Volker Görzel in einer Mitteilung des Verbands. „Bis dahin gelten jedoch die bestehenden arbeitsrechtlichen Regelungen.“ Wichtig für Arbeitgeber sei: Das bloße Erreichen der Altersgrenze beendet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht automatisch.Ohneeineentsprechende Klausel im Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung läuft das Arbeitsverhältnis einfach weiter, betont der Leiter des VDAA-Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“. Weiterbeschäftigung mit Hinausschiebensvereinbarung Doch selbst wenn ein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses mit Eintritt ins Rentenalter vertraglich vorgesehen ist, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Weiterarbeit dennoch vereinbaren. Grundlage hierfür ist § 41 Satz 3 SGB VI. „Beide Seiten können den Beendigungszeitpunkt einvernehmlich verschieben – sogar mehrfach“, erklärt Görzel. Die Vereinbarung sollte schriftlich erfolgen. Seit einer Gesetzesänderung reicht dafür die Textform, also beispielsweise eine E-Mail. Für große Praxisbetreiber ist Folgendes wichtig: Wird ein Beschäftigter über die Altersgrenze hinaus weiterbeschäftigt, so gilt dies rechtlich als Einstellung. Deshalb muss gemäß § 99 BetrVG ein etwaiger Betriebsrat beteiligt werden. Eine Neueinstellung birgt Fallstricke bei Befristungen Wenn ehemalige Mitarbeitende nach dem Ruhestand zurückgeholt werden, handelt es sich dagegen formal um eine Neueinstellung. Hier greifen deshalb die Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, erinnert der Fachanwalt. Eine Befristung sei also nur unter engen Voraussetzungen möglich. „Allein der Rentenbezug rechtfertigt keine Befristung, entschied das Bundesarbeitsgericht. Mehrfache Befristungen können sogar als Altersdiskriminierung gewertet werden.“ Die Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 SGB VI ist nach Görzels Einschätzung für Arbeitgeber daher meist die sicherste Lösung. Sie ermöglicht eine unkomplizierte Weiterarbeit über die Altersgrenze hinaus – ohne komplizierte Befristungsgründe. Trotzdem mahnt Görzel in einem Punkt zur Vorsicht: „Eine mehrfache Verlängerung kann als Rechtsmissbrauch gewertet werden. Deshalb sollte diese Möglichkeit sparsam eingesetzt werden.“ mg Auch nach dem Eintritt ins Rentenalter können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Weiterarbeit vereinbaren. Foto: contrastwerkstatt - stock.adobe.com
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