zm115 Nr. 20, 16.10.2025, (1694) 48 | PRAXIS URTEIL DES OBERLANDESGERICHTS KÖLN Einen zahnärztlichen Behandlungsfehler muss der Patient beweisen Wieland Schinnenburg Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem aktuellen Beschluss alle Ansprüche eines Patienten gegen seine Zahnärztin zurückgewiesen und eine Reihe von wichtigen Ausführungen gemacht, die Zahnärzte für ihre Verteidigung nutzen können. Dabei sah es für die Zahnärztin zunächst gar nicht so gut aus: Sie hatte bei dem Patienten eine Brücke 35–37 eingegliedert. Der Patient klagte danach monatelang über Beschwerden. Er behauptete, dass die Okklusion nicht stimme und er deshalb sieben Monate lang Schmerzmittel habe einnehmen müssen und dadurch Magenschmerzen bekommen habe. Außerdem habe der Zahn 35 aufgrund falscher Behandlung eine Pulpitis entwickelt. Die Zahnärztin schlug eine Schienentherapie vor, die der Patient aber ablehnte, und verschrieb ihm eine Physiotherapie. Ein Nachbehandler notierte in seinen Behandlungsunterlagen: „VK eingeschliffen, jetzt bds. gleichmäßig, soll mind. 1 Wo warten, sollte fertig sein, sonst ad Vorbehandler zur Revision der Brücke.“ Zwei Wochen später notierte er „keine Besserung“. Das Kassengutachten rügte die Okklussion Ein sogenanntes Kassengutachten kam zu einem für die Zahnärztin ungünstigen Ergebnis: „Die ausgeführten prothetischen Leistungen sind nicht frei von Fehlern und Mängeln.“ Der Zahnersatz sei als funktionsuntüchtig einzustufen. Wörtlich schrieb der Gutachter: „Meines Erachtens ist die Okklusion auf der Brücke noch zu stark und sollte noch mehr entlastet werden.“ Dennoch wies das angerufene Landgericht Köln (LG) die Klage ab, das OLG wies die Berufung des Patienten zurück. Beide Gerichte stellten entscheidend darauf ab, dass der Patient einen Behandlungsfehler nicht bewiesenhabe. Die Gerichte stützten sich dabei auf das Gutachten des vom Gericht bestellten Gutachters, der „keine Feststellungen dazu treffen konnte, ob die dem Kläger seinerzeit eingegliederte Brücke zu hoch gewesen sei“. Die Feststellungen im Kassengutachten seien nur unkonkret und sehr vage. Außerdem habe ein Nachbehandler notiert, nach dem durch ihn erfolgten Einschleifen habe gleichmäßiger Kontakt bestanden. Das OLG wies darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte (OLG Celle am 23. Januar 2017, Az.: 1 U 65/15; OLG Dresden am 9. Mai 2022, Az.: 4 U 2562/21; OLG Karlsruhe am 31. Juli 2019, Az.: 7 U 118/18) dem Zahnarzt eine Nachbesserung von Zahnersatz zu ermöglichen sei. Ein Einschleifen von neuem Die beklagte Zahnärztin hatte eine Brücke 35–37 eingegliedert. In der Folge klagte der Patient monatelange über Beschwerden. Foto: Tatiana - stock.adobe.com
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