Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 21

70 | PRAXIS REGELUNGEN ZUM NACHLASS Damit das Finanzamt nicht der größte Erbe wird Bernhard Fuchs, Anita Spörl Von allen Abgaben wird die Erbschaftssteuer wohl am häufigsten unterschätzt. Kein Wunder – schließlich beschäftigt man sich ungern mit dem eigenen Tod oder der Frage, was „danach“ passiert. So wird das Thema in der Praxis oft auf die lange Bank geschoben. Doch wer nichts plant, zahlt doppelt: einmal im Leben und einmal beim Vererben. Dabei können Sie vermeiden, dass das Finanzamt zum größten Erben wird. Nach rund 30 Jahren Praxistätigkeit hat sich meist ein ansehnliches Vermögen aufgebaut – teils in Immobilien, teils im Praxiswert oder in Kapitalanlagen. Wer über Jahrzehnte eine erfolgreiche Praxis führt, hat ohne-hin schon rund die Hälfte seiner Einkünfte an den Staat abgeführt – über Einkommen-, Umsatz- und Grunderwerbssteuer. Trotzdem möchte der Fiskus beim Generationenwechsel erneut zugreifen – mit bis zu 30 Prozent Erbschaftssteuer. Die gute Nachricht: Wer rechtzeitig gestaltet, spart nicht selten 50.000 Euro bis teils über 500.000 Euro an Erbschaftssteuer – eine Größenordnung, für die sich vorausschauendes Handeln mehr als lohnt. Wer dagegen erst nach Eintritt des Erbfalls reagiert, kann meist nur noch Schadensbegrenzung betreiben: Viele steuerliche Stellschrauben sind dann blockiert. Warum jetzt Handlungsbedarf besteht Der Handlungsbedarf ist aktuell noch etwas brisanter, denn der Gesetzgeber diskutiert über Änderungen bei Freibeträgen und Bewertungsgrundlagen. Gestalten Sie Ihre Nachfolge noch unter optimalen Bedingungen – bevor sich die steuerlichen Rahmenbedingungen verschlechtern. Eine vorausschauende Planung schafft Sicherheit und Ruhe – für Sie, Ihre Familie und den Fortbestand Ihrer Praxis. Die Erbschaftsteuer greift, wenn Vermögen durch Erbfall oder Schenkung übergeht. Entscheidend ist dabei nicht nur, wer etwas erhält, sondern auch, was übertragen wird. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte betrifft das häufig sowohl Privat- als auch Praxisvermögen – etwa Immobilien, Beteiligungen und den Praxiswert. Folgende Freibeträge gelten für Erbschaften (und Schenkungen): „ Ehegattin/Ehegatte: 500.000 Euro „ Kinder: jeweils 400.000 Euro „ Enkelkinder: jeweils 200.000 Euro „ übrige Angehörige: 20.000 Euro Darüber hinaus sind Steuern zu zahlen. Die Steuersätze reichen – je nach Verwandtschaftsgrad und steuerpflichtigem Erwerb – bis zu 30 Prozent. Der immaterielle Praxiswert wird steuerlich angesetzt, obwohl keine Liquidität vorhanden ist. Ähnlich problematisch sind gestiegene Bodenrichtwerte bei Praxis- oder Mietimmobilien – sie erhöhen die Bemessungsgrundlage erheblich. Typische Fehler im Rahmen von Erbschaften/Schenkungen sind: „ Berliner Testament: zivilrechtlich sinnvoll, steuerlich oft teuer „ nicht genutzte Freibeträge durch fehlende oder verspätete Schenkungen durch fehlende VermögensaufFoto: TarikVision-stock.adobe.com zm115 Nr. 21, 01.11.2025, (1820)

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=