zm115 Nr. 21, 01.11.2025, (1822) 72 | PRAXIS standschaukel. Dabei wird der eheliche Güterstand befristet von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung geändert und anschließend wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückgeführt. Durch diesen Wechsel entsteht ein „steuerfreier“ Zugewinnausgleichsanspruch – keine Schenkung im steuerlichen Sinne –, über den Vermögen steuerneutral auf den Ehegatten mit weniger Zugewinn übertragen werden kann. Der Vorgang muss notariell beurkundet werden. Vorsicht bei steuerverstrickten Wirtschaftsgütern Vorsicht ist jedoch geboten, wenn zum Ausgleich sogenannte steuerverstrickte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Dazu zählen insbesondere Aktiendepots oder Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist, beziehungsweise im Betriebsvermögen (Praxisimmobilie). Die Übertragung gilt als Veräußerung – mit der Folge, dass bei Steuerverstrickung Einkommensteuer auf den Gewinn fällig wird. Eine sorgfältige steuerliche Prüfung im Vorfeld ist daher unerlässlich. Eigenheim als Steuersparmodell Wird das eigengenutzte Familienheim an den Ehegatten übertragen beziehungsweise verschenkt („Eigenheimschaukel“), bleibt dieser Vorgang steuerfrei, schmälert also nicht die Freibeträge. Besonders vorteilhaft: Es gibt weder eine wertmäßige noch eine flächenmäßige Begrenzung. Bei einer Erbschaft des Familienheims gelten dagegen deutlich strengere Regeln: Steuerfreiheit besteht nur, wenn man das Objekt zehn Jahre lang selbst bewohnt, was oft nicht mehr gewünscht ist. Bei einer Vererbung an Kinder ist die Befreiung zudem auf 200 Quadratmeter Wohnfläche beschränkt. Darüber hinaus kann die Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt wieder an den ursprünglich schenkenden Ehegatten verkauft und erneut übertragen werden – eine Möglichkeit, die steuerfreien Spielräume mehrfach auszuschöpfen, sofern sie rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll gestaltet wird. Vorsicht beim Berliner Testament Das Berliner Testament gehört zu den beliebtesten Nachlassregelungen bei Ehepaaren. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein, während die Kinder erst nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen erben. Zivilrechtlich ist diese Regelung häufig sinnvoll, weil  das Familienvermögen zunächst in einer Hand bleibt,  die Versorgung des überlebenden Ehegatten gesichert ist und  Kinder oder Minderjährige noch nicht unmittelbar (gegebenenfalls hohes) Vermögen erhalten. Steuerlich hat diese Gestaltung jedoch einen Haken: Die Freibeträge der Kinder werden beim ersten Erbfall nicht genutzt. Das gesamte Vermögen geht zunächst auf den überlebenden Ehepartner über und fällt erst beim zweiten Erbfall erneut in voller Höhe an – dann aber häufig mit erheblicher Erbschaftssteuerbelastung. Eine steuerlich bessere Alternative kann daher sein, dass das Berliner Testament bereits Vermächtnisse an Kinder im ersten Erbgang vorsieht. So werden die Freibeträge optimal ausgeschöpft, ohne die Versorgung des Ehepartners zu gefährden. Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt Eine Immobilienschenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs reduziert den steuerlichen Wert dieser Schenkung erheblich, da das Nutzungsrecht der Eltern gegengerechnet wird. So bleibt die Versorgung im Alter gesichert, während das Eigentum bereits steuergünstig auf die nächste Generation übergeht. Praxisübergabe mit Augenmaß Die Zahnarztpraxis kann ein zentrales Vermögensgut sein – und sollte daher mit besonderer Sorgfalt in die Nachfolgeplanung einbezogen werden. Eine vorschnelle Schenkung kann nämlich hier steuerlich nachteilig sein. Wird die Praxis im Erbfall fortgeführt, können Begünstigungen und teilweise Befreiungen bei der Erbschaftssteuer greifen. Erfolgt dagegen eine voll entgeltliche Veräußerung der Praxis, profitieren die Abgeber in der Regel von großen Einkommensteuervergünstigungen – etwa dem Freibetrag nach § 16 EStG und dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG. Daher gilt: Eine sorgfältige Abwägung zwischen Schenkung, Verkauf und geplanter Fortführung ist entscheidend. Die beste Gestaltung muss man stets individuell im engen Zusammenspiel von steuerlicher, rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Beratung ermitteln. Fazit Vorausschauende Nachfolgeplanung ist kein theoretisches Steuerspiel, sondern bares Geld wert. Wer das Thema rechtzeitig angeht, kann die Erbschaftssteuer oft vollständig vermeiden – nicht beraten zu sein, kann dagegen leicht ein Viertel des Lebenswerks kosten. Es ist schlicht unsinnig, jahrzehntelang hart zu arbeiten, Steuern auf Einkommen, Umsatz und Grunderwerb zu zahlen – und am Ende ohne Not weitere 25 Prozent oder mehr an den Fiskus zu verschenken. Eine durchdachte und rechtzeitige steuerliche Beratung durch spezialisierte Steuerberater schützt das, was Sie sich aufgebaut haben: Ihre Familie, Ihre Praxis und Ihr Vermögen.  Anita Spörl Steuerberaterin M. A. Steuerberatung Foto: privat Bernhard Fuchs Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach Steuerberater Zahnärzteberatung Foto: privat
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