34 | PRAXIS WICHTIGE FISKALISCHE INFORMATIONEN ZUM JAHRESENDE Steuertipps auf den letzten Drücker Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Spätenstens im Dezember stellt sich wieder die Frage, mit welchen Maßnahmen man aktiv seine Steuerbelastung verringern oder zumindest hinausschieben kann. Wir haben Ihnen die wichtigsten Maßnahmen zusammengestellt. Erwarten Sie im kommenden Jahr ein schlechteres Praxisergebnis oder anderweitige steuerlich relevante Einbußen könnte Ihr Steuersatz 2026 niedriger ausfallen als 2025. Um die unterschiedlichen Steuersätze jahresübergreifend auszunutzen, lohnt es sich im Einzelfall, Ausgaben in das laufende Jahr vorzuziehen und/oder Einnahmen in das Folgejahr zu verschieben. Von den Steuersatzunterschieden profitieren Sie auch generationenübergreifend, wenn Sie Einkünfte beispielsweise auf Ihre Kinder oder Enkel verlagern. Hier sparen Sie Steuern Verlagerung von Einkünften auf nahe Angehörige, zum Beispiel durch Schenkungen, die Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs an vermieteten Immobilien oder Anstellung in der Praxis. Beitragszahlungen zur Basisaltersversorgung (Versorgungswerk, Rürup-Produkt und gesetzliche Rentenversicherung) von jährlich bis zu insgesamt 58.688 Euro bei Verheirateten beziehungsweise 29.344 Euro bei Ledigen. Dabei handelt es sich um die Höchstgrenzen, darüber hinaus geleistete Beiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig. Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung noch in 2025 bereits für die Jahre 2026, 2027 und 2028, damit sich in 2026 bis inklusive 2028 andere Versicherungen (zum Beispiel Berufsunfähigkeits-, Risikolebensversicherung etc.) steuerlich auswirken, die sonst ins Leere laufen würden. Mitgliedsbeiträge und Spenden an gemeinnützige Institutionen und Vereine sowie an politische Parteien im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze. So verlagern Sie Steuern Zeitlich vorgezogene Investitionen in medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände für die Praxis oder beispielsweise in einen Pkw (zeitanteilige, gegebenenfalls degressive Abschreibung). Vorgezogene Erneuerungsaufwendungen für Praxisräume und vermietete Objekte mit Zahlung in 2025. Anschaffung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG): Diese Gegenstände, die ohne Umsatzsteuer bis zu 800 Euro pro Stück kosten, können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden, ebenso wie bestimmte IT-Investitionen. Anmerkung: Maßgeblich für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Investitionen ist das Lieferdatum, der Zahlungszeitpunkt ist unerheblich, er kann also auch in 2026 liegen. Der Abschreibungseffekt für bewegliche Wirtschaftsgüter kann auch vor dem Kauf durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (50 Prozm115 Nr. 23-24, 01.12.2025, (1980)
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=