BEKANNTMACHUNGEN | 77 zm116 Nr. 01-02, 16.01.2026, (2119) PVS sicherzustellen; unterbleibt dies innerhalb dieses Zeitraums aus Gründen, die der Vertragszahnarzt nicht zu verantworten hat, setzt die KZV ihm eine angemessene Nachfrist, die unter der gleichen Voraussetzung verlängert werden kann. b) Fallgruppe 2: BEVORSTEHENDE AUFGABE DER PRAXIS Aufgrund der innerhalb eines Jahres beabsichtigten Aufgabe der Zulassung erweist sich der Wechsel zu einem gemäß § 387 SGB V zertifizierten PVS-System als nicht verhältnismäßig. Der Nachweis ist in Form einer verbindlichen Selbsterklärung des Vertragszahnarztes zu erbringen. c) Fallgruppe 3: ABSEHBARES RUHEN DER ZULASSUNG Aufgrund des in absehbarer Zeit erfolgenden Ruhens der Zulassung (z.B. aufgrund von Erkrankung, Mutterschutz oder Elternzeit) erweist sich der Wechsel zu einem gemäß § 387 SGB V zertifizierten PVS-System als nicht verhältnismäßig. Der Nachweis ist in Form einer verbindlichen Selbsterklärung des Vertragsarztes zu erbringen. (2) Verfügt ein Vertragszahnarzt im Zeitpunkt der Abrechnung nicht über ein zertifiziertes PVS, übersendet er spätestens zusammen mit den Abrechnungsunterlagen eine Begründung, deren Form von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorgegeben wird und aus der hervorgeht, weshalb die Einsetzbarkeit eines nach § 387 SGB V zertifizierten informationstechnischen Systems bisher nicht möglich ist. Auf Grundlage der vorgelegten Begründung prüft die Kassenzahnärztliche Vereinigung im Einzelfall die Unverhältnismäßigkeit eines Abrechnungsausschlusses nach § 1. §2 Eine Entscheidung nach § 1 ist in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Abrechnungsquartalen, zu überprüfen. §3 Die vorliegende Richtlinie ist ab dem 1. Januar 2026 gültig. Änderungen dieser Richtlinie sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen abzustimmen. Die Richtlinie wird in regelmäßigen Abständen überprüft. Satzungsänderung Die Satzung der Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.01.2025wird wie folgt geändert: 1. § 17 Abs. 5 Nr. 1 b) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: (b) für Teilnehmer, wenn sie nicht oder nur geringfügig beschäftigt sind, für Zeiträume, in denen sie Elternzeit nach den gesetzlichen Vorschriften in Anspruch nehmen. Begründung: Elternzeit kann nach den gesetzlichen Regelungen inzwischen nicht nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs genommen werden, sondern auch darüber hinaus. Wenn sich ein angestellter Teilnehmer in Elternzeit befindet, muss er die freiwillige Teilnahme oder das Ruhen der Anwartschaft beantragen. Das hat zur Folge, dass im ersten Fall trotz Nichtvorhandensein eines Einkommens Versorgungsabgaben bezahlt werden müssen, im zweiten Fall würde kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bestehen. Deshalb soll die Beitragsfreiheit immer dann ermöglicht werden, wenn Teilnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Elternzeit in Anspruch nehmen und in dieser Zeit nicht oder nur geringfügig beschäftigt sind. Beitragsfreiheit wird nicht gewährt, wenn Teilnehmer darüber hinaus berufstätig sind, denn dann beziehen sie auch ein Einkommen und können für ihr Alter vorsorgen. Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Mainz, den 02.12.2025 Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz Dr. Martin Spukti - Präsident - Mehr unter: www.varlp.de
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