Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 3

POLITIK | 43 um alle Angehörigen der Heilberufe einschließlich des Praxispersonals zu schützen. „Die geplante Strafverschärfung ist richtig und überfällig. Sie stärkt den Schutz aller Beschäftigten im Gesundheitswesen. Der Entwurf ist ein wichtiges Signal des Rechtsstaats an diejenigen, die Verantwortung für die Gesundheit anderer übernehmen. Jetzt kommt es darauf an, dass aus Recht auch schnellstmöglich wirksamer Schutz im Alltag wird“, bestätigt der Vorstandsvorsitzende der KZBV, Martin Hendges. Wer anderen hilft, muss besonders geschützt werden Durch die angestrebten Gesetzesänderungen wolle man „die besondere Verwerflichkeit“ von Gewalt gegen Menschen, die sich für das Gemeinwohl einsetzen, verdeutlichen, hebt das BMJV hervor: „Neben den individuellen Folgen für das Opfer können solche Angriffe die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens gravierend beeinträchtigen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt erschüttern.“ Zuletzt hatte eine Umfrage des „Deutschen Ärzteblatts“ (DÄ) gezeigt, dass Gewalt gegenüber Angehörigen der Gesundheitsberufe alltäglich geworden ist. So teilten zwei Drittel der 1.619 Befragten mit, schon einmal Gewalt im beruflichen Kontext erfahren zu haben. Am häufigsten kommen laut dem Bericht verbale Übergriffe vor (89 Prozent), von körperlicher Gewalt berichteten 47 Prozent. Psychische Gewalt nannten etwa 40 Prozent der Ärztinnen und Ärzte, 16 Prozent haben laut der Befragung gewalttätige Übergriffe aufgrund ihrer Herkunft oder Religionszugehörigkeit erlebt. LL, sth „Die geplante Strafverschärfung ist richtig und überfällig. Sie stärkt den Schutz aller Beschäftigten im Gesundheitswesen.“ Martin Hendges, Vorstandsvorsitzender der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung DAS STEHT IM ENTWURF FÜR DEN NEUEN § 116 STGB Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben: (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not oder 2. Angehörige eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, oder bei ihnen berufsmäßig tätige Gehilfen oder bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätige Personen bei ihrer beruflichen Tätigkeit durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. § 113 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. Hilfeleistende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in den dort genannten Situationen oder 2. Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bei ihrer beruflichen Tätigkeit tätlich angreift. § 114 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Präp-Cleaner: ORBAT sensitive + forte Für wen ORBAT alternativlos ist. Auch für: Pulpotomie Stoppt Blutungen Für die normale Gingiva Abdruckmaterialien: gängige Bei leichten Blutungen Für die empfindliche Gingiva ige ORBAT = PRÄPCLEANER ORBAT sensitive ORBAT forte Fe Al

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