30 | PRAXIS ARBEITEN IM RENTENALTER Was bringt die neue Aktivrente für Zahnärzte? Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Um den Fachkräftemangel abzumildern, soll freiwillige Arbeit im Rentenalter steuerlich gefördert werden. Dafür hat der Gesetzgeber die sogenannte Aktivrente eingeführt. Für Angestellte sind bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei möglich, Selbstständige profitieren nicht davon. Ist das trotzdem ein Modell für Zahnärztinnen und Zahnärzte? Die Aktivrente soll einen Anreiz bieten, das Erwerbspotenzial älterer Menschen besser zu nutzen, indem der steuerliche Druck auf das Arbeitsentgelt im Alter verringert und die Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver gemacht wird. Laut Gesetz bleiben monatlich bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn steuerfrei, sofern dieses Arbeitsentgelt nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt wird. Ob der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits eine Altersrente bezieht oder nicht, ist dabei egal. Nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht auf andere Monate übertragen werden. Die Steuerfreiheit hat keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Gehalts des „Rentners“. Alle, die vor dem 1. November 1959 geboren wurden, erreichen die Regelaltersgrenze am 1. Januar 2026. Für später Geborene verschiebt sich dieser Zeitpunkt entsprechend. Die ab 1964 Geborenen erreichen die Grenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Das Gehalt wird nicht auf die Altersrente angerechnet Eine weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber für diese Beschäftigung Beiträge zur Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung oder ein Versorgungswerk abführt. Somit ist diese Steuerbefreiung für alle Nicht-Arbeitnehmer – wie selbstständige Zahnärztinnen und -ärzte – ausgeschlossen. In der Gesetzesbegründung dazu heißt es: „Außerdem arbeitet bereits heute eine große Zahl von Selbstständigen und Unternehmern auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter. Dies zeigt, dass es derzeit keiner zusätzlichen Anreize durch eine steuerliche Förderung bedarf, um diesen Personenkreis zur Weiterarbeit zu bewegen. Angesichts der erheblichen Belastungen für die öffentlichen Haushalte, die mit einer Förderung in diesem Bereich verbunden wären, ist es erforderlich, steuerliche Anreize gezielt dort zu setzen, wo sie besonders notwendig sind.“ Man ist geneigt zu sagen: „Selber schuld!” Ob die angekündigten Klagen gegen diese Ungleichbehandlung Erfolg haben werden, bleibt abzuwarten. Der Hinzuverdienst wird nicht auf die Altersrente angerechnet, das heißt, es erfolgt keine Rentenkürzung. Der Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung wird allerdings nicht dem Rentenkonto des Aktivrentners gutgeschrieben, sondern fließt in die allgemeine Rentenkasse. Eine Ausnahme besteht, wenn der Angestellte im Regelrentenalter noch keine Vollrente bezieht: Dann zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in die Deutsche Rentenversicherung beziehungsweise auf Antrag in das Versorgungswerk des Arbeitnehmers ein. Vorsicht: Beim Bezug einer Witwenoder Witwerrente kann es zu Kürzungen kommen. Noch größer ist der Vorteil für PKV-Versicherte Es entsteht ein hoher Nettovorteil für den Arbeitnehmer durch die AktivDie Aktivrente für Zahnärztinnen und Zahnärzte ist vor allem dann eine Option, wenn sie bei Familienangehörigen weiterbeschäftigt werden. Foto: Zkolra - stock.adobe.com zm116 Nr. 05, 01.03.2026, (312)
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