Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 5

PRAXIS | 31 rente. Die Nettobezüge sind um etwa 7.000 Euro pro Jahr höher, als wenn das Gehalt wie bis 2025 nicht steuerfrei wäre.¹ Wenn der Aktivrentner privat krankenversichert ist – nehmen wir an, er ist angestellter Zahnarzt – verändert sich sein Beitrag zur Krankenversicherung durch die Anstellung nicht. Sein Arbeitnehmeranteil zur Kranken- und Pflegeversicherung wird auf den unveränderten Krankenversicherungsbeitrag angerechnet. Er erhält jedoch den Arbeitgeberzuschuss hierzu ausbezahlt und mindert damit seinen Eigenaufwand. Die dadurch ausgelöste Steuererhöhung verringert diesen Vorteil etwas, sodass der privatversicherte Arbeitnehmer einen zusätzlichen Vorteil gegenüber dem gesetzlich versicherten Arbeitnehmer von circa 2.800 Euro pro Jahr hat.¹ Insgesamt hat der privat krankenversicherte Arbeitnehmer im Beispiel einen Nettovorteil von ungefähr 25.700 Euro pro Jahr bei einer Rente von 4.000 Euro pro Monat aus dem Versorgungswerk. Dies entspricht etwa 10.000 Euro pro Jahr mehr als ohne Steuerbefreiung für die Aktivrente.¹ Besser Minijobber oder Aktivrentner? Für den Arbeitnehmer ist es bei einer Anstellung innerhalb der Verdienstgrenze für Minijobber meist günstiger, das Arbeitsverhältnis als Minijob zu gestalten. Für den Arbeitgeber ergibt sich dadurch lediglich ein sehr geringer Nachteil gegenüber der Aktivrente.¹ Fazit: Diese Steuerbefreiung stellt einen handfesten Vorteil für Arbeitnehmer dar, die das Regelrentenalter erreicht haben. Dadurch sollte es gelingen, manchen potenziellen Rentner zur Weiterarbeit zu motivieren und so dem bestehenden Personalmangel entgegenzuwirken. Für den Arbeitgeber ergeben sich keine finanziellen Nachteile gegenüber der Beschäftigung jüngerer Arbeitnehmer. Insbesondere bei der Beschäftigung von Familienangehörigen ergeben sich attraktive Gestaltungsmöglichkeiten. Ein Beispiel ist die Übertragung der Praxis auf ein Kind (Zahnarzt/Zahnärztin) oder den Ehepartner (Zahnarzt/Zahnärztin) und die anschließende Anstellung des ausscheidenden Zahnarztes. „ ¹ Je nach Spitzensteuersatz. Zu berücksichtigen sind hier in der Regel das Gehalt als Aktivrentner, soweit im Monat 2.000 Euro überschritten werden, der steuerpflichtige Teil der Altersrente, eventuelle Einkünfte aus vermieteten Immobilien und gegebenenfalls Einkünfte des Ehepartners. zm116 Nr. 05, 01.03.2026, (313) Bernhard Fuchs Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach Steuerberater Zahnärzteberatung Foto: privat EIN BEISPIEL Die 68-jährige ZMV Rita bezieht ein Aktivrentengehalt von monatlich 2.000 €.Sie ist gesetzlich krankenund pflegeversichert und erhält eine Vollrente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 1.900 Euro. Ertrag Arbeitnehmer (AN) in € Aufwand Arbeitgeber (AG) in € Gehalt p.m. 2.000 2.000 Beiträge zur Sozialversicherung Rentenversicherung – nur AG-Anteil 9,3% 186 Krankenversicherung (KV), z.B. 16% - 1/2 (je nach Krankenversicherung u. Zusatzbeitrag) −160 160 Pflegeversicherung (PV), z. B. 3,6% - 1/2 (je nach Anzahl der Kinder) −36 36 Arbeitslosenversicherung – nur AG-Anteil 1,3% 26 Ertrag/Aufwand brutto p.m. 1.804 2.408 Steuerminderung durch höheren Beitrag KV hier 25% 105 Steuerminderung als Betriebsausgabe hier 44% 1.060 Ertrag/Aufwand netto p.m. 1.909 1.348 Ertrag AN netto p.a. 22.908 Aufwand AG netto p.a. in derGKV 16.176 Der Nettovorteil des Rentners ist um ca. 6.700 € p.a. höher als der Nettoaufwand des AG. Hoher Nettovorteil für den Arbeitnehmer durch Aktivrente Die Nettobezüge sind um ca. 7.000€ p.a. höher, als wenn das Gehalt wie bis 2025 nicht steuerfrei wäre.¹ Marcel Nehlsen Steuerberater, Diplom-Finanzwirt & Fachberater für das Gesundheitswesen Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln Foto: privat

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