POLITIK | 45 hen. Die Folgerungen des BRH seien aus dem Evaluationsbericht nicht abzuleiten, heißt es in einer Stellungnahme des BMG zu dem Bericht. Die relevanten Einflussfaktoren seien vielfältig und gingen über die extrabudgetären Vergütungsanreize für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte hinaus. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der TSVG-Vergütungen erfolge nach vollständiger Vorlage des Evaluationsberichts. Perspektivisch solle die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung eines verbindlichen Primärarztsystems die ambulante Versorgung besser steuern und helfen, Termine schneller vergeben zu können. Das BMG kann die Ergebnisse nicht nachvollziehen Für Jens Martin Hoyer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverbands, ist dagegen klar, „dass das im Jahr 2019 in Kraft getretene Terminservicegesetz komplett ins Leere gelaufen ist und keinerlei Versorgungseffekte hatte. Für die medizinische Versorgung der GKV-Versicherten hat das Gesetz keine wahrnehmbare Wirkung, aber es hat für die Beitragszahlenden ExtraAusgaben von fast drei Milliarden Euro verursacht." Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nimmt den Sachverhalt anders wahr. „Es ist gelinde gesagt übergriffig, was sich der Bundesrechnungshof erlaubt, und zeugt von absolut fehlender Kenntnis der Versorgungsrealität in den Praxen“, betonen die Vorstände Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner. Die KBV findet den Bericht übergriffig Ihr Argument: In der ambulanten vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung würden jährlich rund 600 Millionen Behandlungsfälle versorgt, davon seien gerade einmal knapp 30 Millionen Fälle auf TSVG-Konstellationen zurückzuführen. Aussagen zur Wirkung ließen sich daher auch sieben Jahre nach Einführung des Gesetzes „noch nicht belastbar ableiten“. Die KBV spricht sich darum „ausdrücklich dafür aus, die Maßnahmen des TSVG nicht vorschnell zurückzunehmen“. Vielmehr sollten die Steuerungsinstrumente gestärkt und weiterentwickelt werden: „Der Ruf nach immer mehr und immer schnelleren Terminen, am liebsten noch verbunden mit Termingarantien, ist populistischer Unsinn.“ mg zm116 Nr. 05, 01.03.2026, (327) ZUMTSVG Die Patientinnen und Patienten sollen schneller Arzttermine bekommen, die Leistungen der Krankenkassen und die Versorgung verbessert werden – das waren die Ziele des „Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG), das am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist. Kern des Gesetzes war der Ausbau der Terminservicestellen. Sie sollten die zentralen Anlaufstellen für die Patienten werden und 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche erreichbar sein. Parallel dazu wurde das Mindestsprechstundenangebot der Vertragsärzte auf 25 Stunden pro Woche erhöht. Ärztinnen und Ärzte werden seit Einführung des TSVG für Zusatzangebote besser vergütet: So gibt es seit September 2019 für die erfolgreiche Vermittlung eines dringenden Facharzttermins durch einen Hausarzt einen Zuschlag von mindestens zehn Euro. Für (Akut-)Leistungen für Patienten, die von der Terminservicestelle vermittelt werden, gilt eine extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall und im Quartal, zudem seit September 2019 zusätzlich nach Wartezeit auf die Behandlung gestaffelte Zuschläge. Außerdem enthält das TSVG Leistungen für neue Patienten in der Praxis (extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall und im Quartal) sowie extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall und im Quartal, wenn die Leistungen in den offenen Sprechstundenzeiten erbracht werden.
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