zm116 Nr. 13-14, 16.07.2026, (1060) 10 | POLITIK Die Richterinnen und Richter wiesen zunächst im Eilverfahren eine Zahnärztin in Berlin ab. Sie meinte, das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin habe seine Rücklagen in rechtswidriger Weise angelegt. Nach erfolglosem Widerspruch gegen ihren Beitragsbescheid für 2026 zog sie vor Gericht. Dort wies das Verwaltungsgericht nun zunächst ihren Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. „Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Beitragsbescheides überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorerst von dessen Vollziehung verschont zu bleiben“, erklärten die Berliner Richter. Nach einer vorläufigen, im Eilverfahren üblichen „summarischen Prüfung“ sei der Bescheid wohl rechtmäßig. Zur Begründung verwiesen die Berliner Richter zunächst auf die ständige Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zu berufsständischen Versorgungswerken. Danach bestünden sowohl gegen die Zwangsmitgliedschaft als auch gegen die Pflichtbeiträge keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach weiterer ständiger Rechtsprechung, unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts, stehe den Pflichtmitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft keine „Selbsthilfe“ zu, wenn sie Kritik – hier an ihrem Versorgungswerk – haben. Zwangsmitgliedschaft und Pflichtbeiträge sind rechtens „In einem rechtlich geordneten Gemeinwesen ist die Rechtsdurchsetzung staatlichen Instanzen vorbehalten; sie darf nicht der privaten, die Rechtsordnung durchbrechenden Eigenmacht ausgeliefert werden“, heißt es dazu in dem Beschluss. „Andernfalls könnte die mit der Zwangsmitgliedschaft verbundene Beitragspflicht eigenmächtig außer Kraft gesetzt werden.“ Zudem gehe es hier um die Beiträge zum Versorgungswerk. Es sei nicht ersichtlich, dass die gerügte Kapitalanlage Einfluss auf deren Höhe habe. Ein Hauptverfahren ist nach Angaben des Verwaltungsgerichts (Stand 10. Juni 2026) bislang nicht anhängig. Nach den Entscheidungsgründen im Eilverfahren stünden die Chancen der Zahnärztin hier wohl auch eher schlecht. Martin Wortmann Verwaltungsgericht Berlin Az.: 9 L 14/26 Beschluss vom 27. April 2026 Foto: fotogestoeber - stock.adobe.com URTEIL DES VERWALTUNGSGERICHTS BERLIN Kritik am Versorgungswerk rechtfertigt nicht die Verweigerung der Beiträge Eine Zahnärztin will nicht länger ihre Beiträge zahlen, weil sie bestimmte Handlungen des Versorgungswerks, konkret den Umgang mit den Rücklagen, für rechtswidrig hält. Doch das gibt die ständige Rechtsprechung zu berufsständischen Versorgungswerken nicht her, entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Berlin.
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