Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 108, Nr. 01-02, 16.1.2018, (27) provisorische Füllung, wenn Sie Pech haben, nach mehreren Stunden Wartezeit das Rezept für ein Antibiotikum und zahlen für diese „Behandlung“ £ 20,60. Solche NHS- Walk-in-Centres werden vom National Health Service (NHS) selbst betrieben. Anders sieht es aus, wenn eine Untersuchung und eventuell eine Behandlung erforderlich ist. Sei es, weil der letzte Termin beim Zahn- arzt mehr als sechs Monate zurückliegt, weil eine Füllung herausgefallen ist und man eine neue benötigt oder weil man sich auf Drängen der Familie nun doch endlich dazu entschlossen hat, die Frontzahnlücke, die ja nicht wirklich stört, schließen zu lassen. In diesem Fall können Patienten eine Praxis aufsuchen, die NHS-Patienten behandelt. Und das ist jeder, der im Vereinigten König- reich lebt. Man ist automatisch versichert und bezahlt seine Beiträge über die Steuern. Must have: ein Führungs- zeugnis der Polizei Die Praxen selbst werden privatisiert betrieben, das heißt, wenn man als Zahn- arzt NHS-Leistungen anbieten möchte, muss man mit den sogenannten NHS-Trusts verhandeln. Aber bevor es soweit ist, muss sich jeder, der die Zahnheilkunde ausüben möchte, beim General Dental Council (GDC) registrieren lassen. Dazu bedarf es verschiedener Unterlagen, die beim GDC gegen eine Bearbeitungsgebühr ein- zureichen sind. Für Zahnärzte aus der Europäischen Gemeinschaft waren dazu bisher mehr Unterlagen nötig als für Absolventen hiesi- ger Universitäten. So muss man beispiels- weise ein Führungszeugnis der Polizei und eines einer deutschen Zahnärztekammer vorlegen, das Zertifikat für einen erfolgreich bestandenen Sprachtest und Nachweise über die vorherige Tätigkeit. Das Ganze muss von einem gerichtsbestellten Über- setzer ins Englische übersetzt und die Übereinstimmung mit den deutschen Dokumenten beglaubigt werden. Zu schnell gefahren? Zulassung weg Die Registrierung beim GDC dauert dann etwa drei Monate und kostet im Augenblick für Zahnärzte £ 890 im Jahr. Der GDC ist eine Art Standesvertretung, die aber mit den in Deutschland als Standesvertretung dienenden Zahnärztekammern nicht viel gemeinsam hat. Hauptsächlich beschäftigt er sich mit Beschwerden von Patienten oder Kollegen und tritt gleichzeitig als Ankläger, Richter und Vollstrecker bei Ver- stößen gegen professionelles zahnärztliches Verhalten auf. So kann es sein, dass man bei bestimmten Verkehrsverstößen, wie einer Geschwindig- keitsüberschreitung, vom GDC zu einem Hearing eingeladen wird und seine Zulas- sung zum Praktizieren als Zahnarzt verliert. – auf Lebenszeit oder für einen begrenzten Zeitraum. Hat man seine Registrierung beim GDC in der Tasche, gibt es mehrere Möglichkeiten, hier auf der Insel als Zahnarzt zu arbeiten. Entweder man gründet eine eigene NHS- Praxis, lässt sich in einer Privatpraxis nieder, arbeitet als Associate in einer bestehenden Praxis oder findet eine Stelle beim Militär, im Gefängnis oder für unterschiedliche Arbeitgeber an so exotischen Orten wie den Falkland-Inseln oder den Hebriden. In jedem Fall benötigt man eine Performer- Number, um NHS-Leistungen anbieten zu können (ähnlich einer deutschen KZV- Zulassung). Dieser Registrierungsprozess er- fordert die erneute Vorlage aller Dokumente und ein polizeiliches Führungszeugnis von den hiesigen Behörden. Ist auch dieser Schritt erfolgreich abgeschlossen, kann es mit der Stellen- oder Praxissuche losgehen. Honorierung: Gerechnet wird in UDAS Für den Fall, dass man als freiberuflich- angestellter Zahnarzt in einer Praxis arbeitet, erhält man dort einen Vertrag über eine bestimmte zu erbringende Menge an „Units of Dental Activities“ (UDA). Der NHS hat fast sämtliche zahnärztlichen Aktivitäten privat ausgelagert. Dazu bekommen Praxen in Verhandlungen eine festgelegte Anzahl an UDAs, die sie im Jahr erbringen müssen. Pro erbrachter UDA gibt es je nach Region einen bestimmten Betrag. Erbringt eine Pra- xis die vertraglich vereinbarte Menge an UDAs nicht, muss sie das Geld plus Straf- betrag zurückzahlen. Werden mehr UDAs als vereinbart erbracht, zahlt der NHS für die zusätzlich erbrachte Anzahl an UDAs keinen Penny. Die an Patienten zu erbringenden NHS- Leistungen sind in vier Gruppen eingeteilt: Gruppe 1 umfasst die Untersuchung inklusive aller Röntgenaufnahmen und eine Zahnstein- entfernung sowie Beratung. Dafür erhält der Foto: [M] zm-mg_liderina_uk14 – Fotolia.jpg 27

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