Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 05

zm 108, Nr. 5, 1.3.2018, (466) 3 Die Pauschale umfasst im Einzelnen – das Update NFDM für den Konnektor, – das Update eMP für den Konnektor, – das Modul NFDM inkl. Integration in das Praxisverwaltungssystem, – das Modul eMP inkl. Integration in das Praxisverwaltungssystem, – Installation der Updates inkl. Schulung sowie – Ausfallzeiten der Vertragszahnarztpraxis aufgrund der Installation der Updates. (2) 1 Praxen mit Vertragszahnärzten, die gleichzeitig über eine vertrags- ärztliche Zulassung verfügen, wird mindestens ein weiteres stationäres eHealth-Kartenterminal finanziert. 2 Die Modalitäten sind spätestens bis zum 31.12.2018 festzulegen. 3 Ob darüber hinaus für weitere Zahnärzte und Einrichtungen stationäre eHealth-Kartenterminals finanziert werden, wird ebenfalls spätestens bis zum 31.12.2018 fest- gelegt. 4 Für die Integration der zusätzlichen stationären eHealth- Kartenterminals wird eine Pauschale in Höhe von 150 € festgelegt. § 3 Finanzierung der Betriebskosten 1 Betriebskosten, die für die Wartung der Fachanwendungen entstehen, werden übernommen. 2 Die Pauschale beträgt im Monat 1,50 € . § 4 Erprobung der qualifizierten elektronischen Signatur 1 Die Vertragspartner wirken als Gesellschafter der gematik darauf hin, dass der Feldtest zur Erprobung der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unter Koordination der gematik im Rahmen der Interoperabilitätsprüfung der Konnektoren stattfindet. 2 Sofern ein Beschluss in der gematik nicht bis zum 31.03.2018 gefasst wird, wer- den die Vertragspartner zeitnah die Modalitäten der QES-Erprobung im zahnärztlichen Sektor regeln. § 5 Abrechnungsbedingungen und Abrechnungsprozess (1) 1 Sofern eine Vertragszahnarztpraxis die Fachanwendungen im Wirkbetrieb vorhält, besteht ab der Anzeige des Vorhandenseins und Installation entsprechender Updates für den Konnektor und in das Praxisverwaltungssystem integrierter NFDM-/eMP-Module ein Anspruch auf Erstattung der Pauschalen nach §§ 2 und 3. 2 Die Pau- schalen werden von der jeweils zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung ausgezahlt. (2) 1 Der GKV-Spitzenverband leistet quartalsweise Abschlagszahlungen an die von der KZBV benannten Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zum 20. des dritten Quartalsmonats. 2 Sofern für den Abrechnungs- prozess aus dieser Vereinbarung eine Umsatzsteuerpflicht für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen entsteht, ist die Umsatzsteuer zusätzlich zu den Kosten für die Finanzierung vom GKVSpitzenver- band zu entrichten. Protokollnotiz: Die Vereinbarungspartner sind sich einig, weitere Einzelheiten zum Abrechnungsprozess der Pauschalen nach dieser Vereinbarung nach- gelagert festzulegen. § 6 Inkrafttreten (1) Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. (2) 1 Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragspartner insgesamt oder in Teilen gekündigt werden. 2 Die Kündigung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalender- jahres zu erfolgen. 3 Im Fall der Kündigung gelten die Inhalte der ge- kündigten Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinba- rung fort. (3) Wenn sich neue Erkenntnisse, insbesondere über die Entwicklung der Marktpreise oder anderer signifikanter Veränderungen der am Markt befindlichen anbietenden Dienstleister ergeben, nehmen die Vertragspartner umgehend Verhandlungen zur Anpassung der be- treffenden Vereinbarung auf. § 7 Salvatorische Klausel 1 Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. 2 Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Zusammenhang der übrigen Regelungen und dem Willen der Vertragsparteien ent- sprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Köln, Berlin _________________ Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung _________________ Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung _________________ Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung _________________ GKV-Spitzenverband _________________ 114 Bekanntmachungen

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