Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10

zm 108, Nr. 10, 16.5.2018, (1056) Erstmals haben Pflegebedürftige und Men- schen mit Behinderungen damit einen ver- bindlichen Rechtsanspruch auf zusätzliche zahnärztliche Vorsorgemaßnahmen im Rah- men der gesetzlichen Krankenversicherung. § 22a schließt mit der Formulierung „Men- schen mit Pflegegrad“ ausdrücklich Men- schen mit Behinderungen ein. Anspruch auf diese Maßnahmen haben somit alle gesetz- lich Versicherten, die einen Pflegegrad nach § 15 SGB XI besitzen oder Eingliederungs- hilfe nach § 53 SGB XII bekommen. Außer- dem werden Wohneinrichtungen Pflege- heimen gleichgestellt. „Das ist für uns ein großer Verhandlungserfolg!“ „Das ist für uns ein großer Verhandlungs- erfolg“, betont der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer: „Denn auf dieser Grundlage können wir Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung künftig nicht nur kurativ, sondern auch präventiv behandeln.“ Bislang gab es für diese Patienten nämlich keine adäquaten Maßnahmen der individu- ellen Prävention innerhalb der GKV. Dabei benötigen gerade sie eine besondere zahn- ärztliche Betreuung, da sie vielfach nicht in der Lage sind, für ihre Mundgesundheit selbstständig und eigenverantwortlich zu sorgen. „Hier geht es umMenschen, die wirklich auf Unterstützung angewiesen sind“, bestätigt der stellvertretende KZBV-Vorsitzende Martin Hendges, der mit Eßer die Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband führte. „Menschen, die wegen der daraus resul- tierenden desolaten Mundgesundheit zum Teil gar nicht mehr vernünftig essen und trinken können und deren Lebensqualität aus diesem Grund stark beeinträchtigt ist.“ Die Mundgesundheit dieser vulnerablen Gruppe ist bekanntermaßen im Durchschnitt insgesamt deutlich schlechter als die der übrigen Bevölkerung. „Deshalb sahen wir hier dringenden Handlungsbedarf“, berichtet Eßer. „Wir Zahnärzte tragen hiermit unseren Teil dazu bei, allen Menschen eine bedarfs- gerechte Versorgung zukommen zu lassen und möglichst gerechte Lebensverhältnisse in sämtlichen Bereichen der Gesellschaft zu Endlich! Ab dem 1. Juli haben Pflege- bedürftige und auch Menschen mit Behinderungen Anspruch auf präventive Leistungen gemäß § 22a SGB V. Nach harten Verhandlungen mit den Krankenkassen konnte die Kassen- zahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) entsprechende Positionen durchsetzen. Ab 1. Juli gilt § 22a Die neuen Präventionsleistungen im GKV-Katalog sehen vor, dass der Mundgesundheitsstatus er- hoben, ein Plan zur individuellen Mund- und Prothesenpflege erstellt und über die Bedeutung der Mundhygiene aufgeklärt wird sowie dass Maßnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit und einmal im Kalenderhalbjahr harte Zahnbeläge entfernt werden. Pflege- oder Unterstützungspersonen sollen in die Aufklärung und die Erstellung des Pflegeplans einbezogen werden. Die neuen Leistungen Im Überblick 32 § 22a

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