Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10

zm 108, Nr. 10, 16.5.2018, (1082) Die intensiven Vorbereitungen zu diesem hochkomplexen Prozess laufen: Verbunden damit ist die Einrichtung umfangreicher or- ganisatorischer und personeller Strukturen in den Verwaltungen der einzelnen KZVen. Die Körperschaften arbeiten daran mit Hochdruck. Auf der Qualitätstagung der KZBV am 19. April in Frankfurt am Main informierte die KZBV zum Sachstand und ging in den intensiven Austausch mit den rund 60 Vertretern aus den KZVen, alle vor Ort verantwortlich für das Thema. Seit April ist die zahnärztliche Qualitätsprü- fungsrichtlinie („Qualitätsprüfungsrichtlinie vertragszahnärztliche Versorgung“, QP-RL-Z) des G-BA in Kraft, berichtete ZA Martin Hendges, Stellvertretender Vorsitzender der KZBV und im Vorstand verantwortlich für den Bereich Qualität. Die KZBV sei in diesem Prozess im Unterausschuss QS des G-BA aktiv beteiligt und bringe ihre Expertise in die Beratungen mit ein. Dadurch habe man im Sinne der Kollegenschaft bei der zahn- ärztlichen QP-Richtlinie Einiges erreicht. Hendges: „Wir konnten im G-BA mit unse- rem Argument überzeugen, dass Qualitäts- förderung ganz viel mit Motivation zu tun hat und nicht über Bestrafung und Sanktio- nen greifen wird. Die QP-Richtlinie bietet einen guten Verfahrensrahmen. Die jetzt fol- gende Qualitätsbeurteilungsrichtlinie wird die Inhalte bestimmen.“ QB-Richtlinie in Arbeit Hendges informierte zum Sachstand der Be- ratungen im G-BA über diese jetzt folgende, erste QB-Richtlinie: Der Abschluss der Bera- tung wird in 2018 erwartet, die Richtlinie dann voraussichtlich Anfang 2019 in Kraft treten. Die Richtlinie wird themenspezifische Kriterien sowie Bewertungsschemen für die Prüfung festlegen. Die aus der Qualitätsprü- fung resultierenden bürokratischen Lasten in den Praxen werden im Rahmen der Vergü- tungsverhandlungen zu berücksichtigen sein. Zur Förderung der bundeseinheitlichen Umsetzung der Stichprobenprüfung hat die KZBV bereits eine eigene Qualitätsförderungs- richtlinie erstellt. Sie sorgt unter anderem dafür, dass die Regeln zur Transparenz und zur Evaluation der Qualitätsprüfungen in den KZVen einheitlich umgesetzt werden. Es werden derzeit Konzepte erarbeitet, wie das Verfahren der Qualitätsprüfung in einer KZV konkret laufen soll. Der Stand der Pläne: Eine gesonderte Stelle bei der KZV ist für die Stichprobenerhebung und den Umgang mit den Daten verantwortlich. Ein Qualitätsgre- mium, bestehend aus zugelassenen Zahnärz- ten aus den KZVen und gegebenenfalls zahn- ärztlichen Vertretern der Krankenkassen, führt die Bewertung durch. Sowohl an die gesonderte Stelle als auch an das Qualitäts- gremiumwerden besondere fachliche Anfor- derungen zur Qualifikation gestellt. Intensiv wird auch an Konzepten zur Arbeit in der ge- sonderten Stelle, zur Geschäftsordnung und zur Arbeitsweise des Qualitätsgremiums ge- arbeitet. Vor allem der Datenschutz spielt beim Thema Datenvalidierung und Pseudo- nymisierung eine große Rolle und wird von der KZBV als sehr wichtig erachtet. pr Qualitätstagung der KZBV Die Stichprobenprüfung im Einzelfall kommt Seit dem 1. April ist die Qualitätsprüfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundes- ausschusses (G-BA) in Kraft. Jetzt schließen sich in dem Gremium die Beratungen zu einer Qualitätsbeurteilungsrichtlinie an. Fest steht: Ab 2019 gibt es nach dem aktuellen Zeitplan Qualitätsprüfungen in den KZVen. Bestimmte zahnärztliche Leistungen werden dann im Einzelfall per Stichprobe geprüft. Dass Kriterien zur Qualitätsbeurteilung ge- schaffen werden sollen und dass die KZVen Qualitätsprüfungen durchführen sollen, ist bereits seit 1989 gesetzlich festgeschrieben: Gemäß § 135 b Abs. 2 SGB V sind die KZVen verpflichtet, die Qualität der in der vertrags- zahnärztlichen Versorgung erbrachten Leis- tungen im Einzelfall durch Stichproben zu prüfen. Um diesen Prozess umzusetzen, hat der G-BA am 1. April 2018 zunächst die Qualitäts- prüfungsrichtlinie erlassen – darin sind sektor- spezifische – also den zahnärztlichen Bereich betreffende – formelle Vorgaben zu Auswahl, Umfang und Verfahren der QP geregelt. Die Festlegung von Themen ist Teil weiterer, noch folgender Qualitätsbeurteilungsricht- linien. Sie legen themenspezifische Kriterien fest, nach denen die Prüfung der Leistungs- qualität eines Zahnarztes erfolgen soll. Die erste dieser QB-Richtlinien ist jetzt beimG-BA in Arbeit. Sie wird das formelle Verfahren, das in der QP-Richtlinie festgelegt ist, ausge- stalten und mit einem zahnärztlichen Thema füllen. Weitere QB-Richtlinien können folgen. Sechs Monate nach Inkrafttreten der ersten QB-Richtlinie werden die Qualitätsprüfungen in den KZVen beginnen. Das wird voraus- sichtlich Mitte 2019 sein. Ab dann ist der Zahnarzt in der Praxis un- mittelbar betroffen: Die Qualität bestimmter Leistungen wird im Einzelfall per Stichprobe geprüft. Das sind die nächsten Schritte Qualitätsprüfung (QP) und Qualitätsbeurteilung (QB) ZA Martin Hendges, stellvertretender Vorsit- zender des Vorstandes der KZBV, auf der Qua- litätstagung der KZBV in Frankfurt am Main Foto: zm/pr 58 Politik

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