Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 108, Nr. 11, 1.6.2018, (1156) Gutachterstelle für Gesundheitsberufe BZÄK fordert: Ausländische Berufs- abschlüsse einheitlich prüfen Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) plädiert dafür, die „gute Arbeit der Gutachterstelle für Gesundheitsberufe (GfG) als ein wichtiges Instrument bei der An- erkennung von ausländischen Berufsabschlüssen in der Zahn- medizin [...] zu unterstützen“. „Die Arbeit der Gutachterstelle ist ein wichtiger Baustein bei der Prüfung der Gleichwertigkeit von zahnmedizinischen Berufsqualifi- kationen aus Drittstaaten“, betont BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel. „Da die Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation nicht immer durch eine entspre- chende Prüfung, sondern auch anhand der Aktenlage festgestellt werden kann, halten wir den ein- geschlagenen Weg der zentralen Begutachtung durch die GfG nach einheitlichen Kriterien und durch qualifiziertes Personal für richtig.“ Damit werde man dem Patienten- schutz und der Integration von Zahnärztinnen und Zahnärzten aus dem Ausland gleichermaßen gerecht. „Daneben ist im Rah- men der Novellierung der Appro- bationsordnung für Zahnärzte eine einheitliche Regelung der Eignungs- und Kenntnisprüfung dringend erforderlich“, sagt Engel. Im Unterschied zu den Ärzten existiere diese für die Zahnärzte bisher nicht. Zum Hintergrund: Behörden in Deutschland, die für die An- erkennung ausländischer zahn- medizinischer Berufsabschlüsse zuständig sind, haben anhand der Gutachten der GfG die Mög- lichkeit, zu einer einheitlichen und aussagekräftigen Bewertung zu kommen. Die Gutachten zeigen dabei die Übereinstimmungen und die wesentlichen Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem deutschen Studium der Zahnmedizin auf. Auf der Grund- lage des Gutachtens können die zuständigen Approbations- behörden in den Ländern dann eine qualitativ aussagefähige und damit rechtssichere Entscheidung über die Anerkennung der aus- ländischen Qualifikation treffen. Die (Landes-)Zahnärztekammern sind meist in den Anerkennungs- prozess eingebunden – zum Bei- spiel bei der Fachsprach- und bei der Kenntnisprüfung. nb/pm Bewerben bis 31. Oktober 2018 Hufeland-Preis für Forschungsleistungen in der Präventivmedizin Die Deutsche Ärzteversicherung ist Stifterin des Hufeland-Preises, der für herausragende Forschungs- ergebnisse in der Präventivmedizin verliehen wird – bisher viermal an Zahnärzte: 1980 erhielt Dr. med. dent. Wolfgang Krüger aus Göttingen die Auszeichnung für seine Arbeit „Karies- und Gingivitis-Prophylaxe für Kinder vom ersten bis zum sechsten Lebensjahr: Das Langzeit- Prophylaxe-Programm Göttingen“. 1992 reichte Dr. med. dent. Sieg- ward D. Heintze aus Berlin erfolg- reich den Beitrag „Screening von Individuen mit hohem Kariesrisiko“ ein. 2001 bekamDr. med. Dr. med. dent. Christiana Mira Schannwell aus Düsseldorf den Preis für ihre Studie „Diastolische Dysfunktion als nichtinvasiver Indikator zur Früh- erkennung von Herzerkrankungen“. Und 2005 wurde der Beitrag „Identifizierung und Betreuung von Kindern mit Kariesrisiko“ von Prof. Dr. med. dent. Stefan Zimmer aus Düsseldorf ausgezeichnet. Interessierte können ihre Arbeiten bis zum 31. Oktober 2018 bei Notar Dr. Neuhaus in Köln ein- reichen (Kattenbug 2; 50667 Köln). Das Notariat stellt sicher, dass nur anonymisierte Arbeiten an das Kuratorium weitergegeben werden. Ausführliche Informationen zu den Bewerbungsvoraussetzun- gen gibt es auf der Webseite der Ärzteversicherung – unter www.aerzteversicherung.de. mg/pm Weitere aktuelle Ausschreibungen – inklusive Be- werbungsfristen – finden Sie auf einen Blick auf zm-online.de (QR-Code). Urteil des Bundessozialgerichts MVZ darf KEIN weiteres MVZ gründen! Laut GKV-Versorgungsstruktur- gesetz von Januar 2012 ist fest- geschrieben, dass zur Gründung eines MVZ nur noch Vertrags- ärzte, Krankenhäuser, bestimmte Erbringer nicht-ärztlicher Dialyse- leistungen sowie bestimmte ge- meinnützige Trägerorganisationen berechtigt sind. Für bestehende MVZ, die auch von nicht-ärztlichen Betreibern gegründet wurden, wurde ein Bestandsschutz ein- geführt. Ihnen wurde damit ein- geräumt, dass sie weiterhin frei werdende Arztstellen nachbeset- zen, weitere Vertragsarztsitze hin- zunehmen, sich auf ausgeschrie- bene Vertragsarztsitze bewerben sowie Änderungen in der Organi- sationsstruktur vornehmen dür- fen. Unklar blieb, ob etablierte Einrichtungen, die nach neuen Regeln unzulässig wären, weiter expandieren dürfen. Das Hessische Landessozialgericht hatte 2017 zugunsten eines Uslarer Apothekers entschieden, der neben einer Apotheke noch ein Tumor- zentrum als MVZ betreibt. Über diese MVZ-GmbH wollte er ein wei- teres MVZ in Hessen gründen. Die Revision zum Bundessozial- gericht wurde damals zugelassen – jetzt liegt das Urteil der Bundes- richter vor. Entschieden wurde, dass nicht-ärztliche MVZ-Betreiber kein neues MVZ gründen dürfen. „Das Ziel des Gesetzgebers, Neu- gründungen von MVZ nach dem 1.1.2012 nur noch durch den in der Vorschrift genannten Kreis zuzulassen, würde unterlaufen, wenn MVZ, die von nach neuem Recht nicht gründungsberechtig- ten Personen gegründet worden sind, ihrerseits neue MVZ gründen könnten“, heißt es in der Urteils- begründung. Der Apotheker hatte argumentiert, der gesetzliche Katalog möglicher Gründer müsse erweitert werden. Die Bundesrichter hielten dagegen, dass die auf Ärzte bezogenen Regelungen entsprechend für Zahnärzte und Psychotherapeu- ten gelten, „die Gründungsvor- schriften für MVZ sind von dieser generellen Verweisung nicht er- fasst, weil sich aus Systematik und Entstehungsgeschichte des § 95 Abs. 1a SGB V ergibt, dass der Gesetzgeber den Gründer- kreis beschränken wollte“. nb Bundessozialgericht Az.: B 6 KA 1/17 R Urteil vom 16.05.2018 12 Nachrichten

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