Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13

zm 108, Nr. 13, 1.7.2018, (1505) verboten, auch dies schon vielfach Standard in der hiesigen Zahnmedizin. Andere Rege- lungen bedürfen auch in Deutschland noch der Umsetzung. So darf ab dem 1. Juli 2018 Dentalamalgam EU-weit nur noch in medi- zinischen Ausnahmefällen bei Kindern unter 15 Jahren, Schwangeren und Stillenden ver- wendet werden. Aus Empfehlungen werden Regelungen Fachliche Empfehlungen dieser Art zur Verwendung von Amalgam existieren in Deutschland bereits. Das Robert Koch- Institut spricht sich seit 2007 dafür aus, „Amalgamfüllungen aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes nicht mehr für Sanierungsmaßnahmen im Milch- gebiss und bei Frauen während Schwanger- schaft und Stillzeit, sowie bei Nieren- insuffizienz und nachgewiesener Allergie zu verwenden“. Durch die Vorgaben der EU-Quecksilber-Ver- ordnung sind diese medizinischen Empfeh- lungen in konkrete rechtliche Regelungen zu überführen. Insbesondere sind die leis- tungsrechtlichen Vorgaben anzupassen, denn gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Füllungstherapie (§ 28 Abs. 2 Satz 1 2. HS SGB V). Dieser Anspruch muss auch für Schwangere, Stillende und Kinder unter 15 Jahren gewahrt bleiben, wenn bei ihnen die Versorgung mit Amalgam nicht mehr möglich sein sollte. Die Verwendung von Amalgam als Füllungsmaterial wird im Leis- tungsrecht nicht ausdrücklich geregelt. Der Gemeinsame Bundesausschusses kon- kretisiert in seiner Behandlungsrichtlinie den Leistungsanspruch dahingehend, dass nur anerkannte und erprobte plastische Füllungs- materialien gemäß ihrer medizinischen Indikation verwendet werden sollen. Dabei sollen die aktuellen Gebrauchs- und Fach- informationen sowie die Aufbereitungs- monografien berücksichtigt werden (B III Nr. 4 Beh-RL). Alle nach dieser Regelung in- dizierten plastischen Füllungen sind auch im Seitenzahnbereich im Rahmen der vertrags- zahnärztlichen Versorgung zu erbringen. Adhäsiv befestigte Füllungen im Seiten- zahngebiet sind nur in Ausnahmefällen Be- standteil der vertragszahnärztlichen Versor- gung (B III Nr. 5 Beh-RL). Diese Ausnahme- fälle werden im BEMA näher bestimmt. Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich sind nach den Nummern. 13 e, f und g BEMA bislang nur abrechnungsfähig, wenn sie entsprechend der Adhäsivtechnik erbracht wurden und wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist. Kontraindikatio- nen liegen dabei vor, wenn der Nachweis einer Allergie gegenüber Amalgam bezie- hungsweise dessen Bestandteilen gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie erbracht wurde beziehungsweise wenn bei Patienten mit schwerer Niereninsuffizienz neue Füllungen gelegt werden müssen. Alternative abrechenbare Füllungsmaterialien Die KZBV hat sich nun mit dem GKV-Spit- zenverband im zahnärztlichen Bewertungs- ausschuss darauf verständigt, dass auch Schwangere, Stillende und Kinder unter 15 unter die Ausnahmeregelungen der Nr. 13 e, f, g gefasst werden können und so auch bei diesen Patientengruppen eine Versorgung mit Kompositfüllungen im Seitenzahn- bereich abrechnungsfähig ist. Dazu wird mit Nr. 13h (neu) eine Regelung für mehr als dreiflächige Kompositfüllungen in den BEMA aufgenommen. Mit dieser Erweiterung im BEMA steht ab dem 1. Juli 2018 eine alternative Versor- gungsmöglichkeit zur Verfügung, die die Vorgaben der Quecksilber-Verordnung be- rücksichtigt und zugleich den Anspruch der betroffenen Versichertengruppen auf eine zuzahlungsfreie Füllungstherapie wahrt. Die Entscheidung, welche Füllungsmateria- lien jeweils zum Einsatz kommen, trifft dabei der Zahnarzt im Einzelfall. Eine umfängliche Darstellung aus Sicht der Wissenschaft, in welchen Fällen bestimmte Materialien indiziert sind, folgt in der nächsten zm. Christian Nobmann, Rechtsanwalt Leiter der Abteilung Koordination G-BA bei der KZBV Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vor- stands der Kassenzahnärztlichen Bundes- vereinigung: Ab dem 1. Juli 2018 sind Kom- positfüllungen im Seitenzahn- bereich auch bei Schwange- ren, Stillenden und Kindern unter 15 Jahren als zuzah- lungsfreie Versorgung mög- lich. Mit dieser Regelung im BEMA wird das grundsätzliche Amalgamverbot der EU-Quecksilber- Verordnung bei den betroffenen Patienten- gruppen umgesetzt. Damit wird eine Möglichkeit für den Zahnarzt geschaffen, bei diesen Versichertengruppen eine rechtssichere Versorgung zu gewährleisten. Erachtet der Zahnarzt in Abstimmung mit dem Patienten eine Versorgung mit Amalgam wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse im jeweiligen Einzelfall als zwin- gend notwendig, kann wie bisher eine Versorgung mit Amalgam erfolgen. Die Entscheidung, welches Füllungsmaterial zur Anwendung kommt, trifft der Zahnarzt, wie bisher, im jeweiligen Einzelfall. Die Neuregelung im BEMA für die Kompositversorgung im Seiten- zahnbereich schafft daher eine weitere Möglichkeit der Versorgung, die jedoch nicht die einzig zwingende Versorgungs- variante darstellt. Was genau ändert sich zum 1. Juli I NFO Foto: KZBV - Darchinger Foto: proDente e.V. 25

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