Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13

zm 108, Nr. 13, 1.7.2018, (1504) Die Diskussion über die Verwendung von Amalgam in der zahnärztlichen Füllungs- therapie wird seit einigen Jahren immer wieder geführt. Dabei gilt Amalgam nach wie vor als einer der am besten erforschten Werkstoffe in der Füllungstherapie weltweit. Trotz der immer wieder aufkommenden Diskussion über angebliche Gefährdungen des Patienten durch Dentalamalgam besteht auch nach dem gegenwärtigen wissen- schaftlichen Kenntnisstand „kein begründe- ter Verdacht dafür, dass ordnungsgemäß gelegte Amalgamfüllungen negative Aus- wirkungen auf die Gesundheit des zahnärzt- lichen Patienten haben“ [BfArM, 2005]. EU-Quecksilber-Verordnung Neben rein medizinischen Aspekten sind bei der Verwendung von Dentalamalgam jedoch auch Umweltbelange zu berücksichtigen. Die Vereinten Nationen haben sich im Jahr 2013 im sogenannten Minamata-Überein- kommen darauf verständigt, die Emission von Quecksilber in die Umwelt so weit wie möglich einzudämmen. Die Inhalte dieses Abkommens hat das Europäische Parlament im Mai 2017 in der „Verordnung über Quecksilber“ übernommen. Neben Vor- gaben zur allgemeinen Eindämmung von Quecksilberemissionen beinhaltet die Ver- ordnung auch Regelungen, die speziell Dentalamalgam betreffen. Einige Regelun- gen werden in Deutschland bereits seit Lan- gem umgesetzt. So sieht die Verordnung die verpflichtende Nutzung von Amalgam- abscheidern ab Januar 2019 vor. Diese Ver- pflichtung besteht in Deutschland schon heute. Ebenfalls ab Januar 2019 wird die Verwendung von unverkapseltem Amalgam EU-Quecksilber-Verordnung Die neuen Regelungen zu Amalgam Ab dem 1. Juli darf Dentalamalgam EU-weit bei Kindern unter 15 Jahren, Schwangeren und Stillenden nur noch in medizinischen Ausnahmefällen verwendet werden. Als Alternative wird die Versorgung mit Komposit- füllungen im Seitenzahnbereich abrechnungsfähig. Das ist das Ergebnis der Verhandlungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) mit dem GKV-Spitzenverband. Mit der Minamata-Konvention – auch: Quecksilber-Konvention beziehungsweise auf Englisch: Minamata Convention on Mercury – verpflichteten sich die unter- zeichnenden Staaten 2013, die Queck- silber-Emissionen einzudämmen und stu- fenweise auf die Verwendung von Zahn- amalgam zu verzichten („phase down“). In Kraft trat das Übereinkommen am 16. August 2017, drei Monate nachdem der 50. Unterzeichnerstaat das Abkommen ratifiziert hatte. Anders als sonst üblich ist das Überein- kommen nicht nach dem Ort der letzten Verhandlungsrunde benannt, sondern erinnert an die Minamata-Krankheit, die ab den 1950er-Jahren in der japanischen Hafenstadt Minamata auftrat: Der japanische Chemiekonzern Chisso hatte Quecksilber-haltiges Wasser ins Meer ge- leitet und so bei 17.000 Menschen massive Quecksilbervergiftungen verursacht, an denen etwa 3.000 Menschen starben. Die Unterzeichnung erfolgte auf der Konferenz im südjapanischen Kumamoto am 10. und 11. Oktober 2013 durch 92 Staaten. Zu den Erstunterzeichnern zähl- ten auch Deutschland, Österreich und die Schweiz. Das Europäische Parlament beschloss am 17. Mai 2017 die neue Quecksilber- Verordnung (EU) 2017/852, wodurch die alte Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 auf- gehoben wurde. Bis Mitte 2019 prüfen die EU-Mitgliedstaaten, wie die Ver- wendung von Dentalamalgam bis 2030 weiter reduziert werden kann („phase down“). Die Minamata-Konvention I NFO Foto: Prof. Georg Meyer, Greifswald 24 Politik

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