Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13

zm 108, Nr. 13, 1.7.2018, (1572) 92 Bekanntmachungen I. In den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen werden vor der Gebührennummer 181 folgende Gebührennummern 174a und 174b eingefügt: 174 Präventive zahnärztliche Leistungen nach § 22a SGB V zur Ver- hütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliede- rungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten PBa a) Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesund- heitsplan 20 Punkte Die Erhebung des Mundgesundheitsstatus umfasst die Beurteilung des Pflegezustands der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhaut sowie des Zahnersatzes, einschließ- lich Dokumentation anhand des Vordrucks gemäß § 8 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 22a SGB V Der individuelle Mundgesundheitsplan umfasst insbeson- dere die Angabe: - der gegenüber dem Versicherten und ggf. der Pflege- oder Unterstützungspersonen zur Anwendung empfohlenen Maßnahmen und Mittel zur Förderung der Mundgesund- heit einschließlich der täglichen Mund- und Prothesen- hygiene, der Fluoridanwendung, der zahngesunden Er- nährung (insbesondere des verringerten Konsums zucker- haltiger Speisen und Getränke) sowie der Verhinderung bzw. Linderung von Mundtrockenheit/Xerostomie; - der empfohlenen Durchführungs- bzw. Anwendungs- frequenz dieser Maßnahmen und Mittel; - ob die Maßnahmen von dem Versicherten selbst, mit Unterstützung durch die Pflege- oder Unterstützungsperson oder vollständig durch diese durchzuführen sind; - zur Notwendigkeit von Rücksprachen mit weiteren an der Behandlung Beteiligten sowie zum vorgesehenen Ort der Behandlung. Bei der Erstellung des Plans werden Angaben des Versicherten und ggf. der Pflege- oder Unterstützungspersonen berück- sichtigt. Der individuelle Mundgesundheitsplan wird in den Vor- druck gemäß § 8 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundes- ausschusses nach § 22a SGB V eingetragen. PBb b) Mundgesundheitsaufklärung 26 Punkte Die Mundgesundheitsaufklärung umfasst die folgenden Leistungen: - Aufklärung über die Inhalte des Mundgesundheitsplans nach Nr. 174a; - Demonstration und ggf. praktische Anleitung zur Reini- gung der Zähne und des festsitzenden Zahnersatzes, des Zahnfleischs sowie der Mundschleimhaut; - Demonstration und ggf. praktische Unterweisung zur Prothesenreinigung und zur Handhabung des heraus- nehmbaren Zahnersatzes; - Erläuterung des Nutzens der vorstehenden Maßnahmen, Anregen und Ermutigen des Versicherten sowie dessen Pflege- oder Unterstützungspersonen, die jeweils empfoh- lenen Maßnahmen durchzuführen und in den Alltag zu integrieren. Bei der Mundgesundheitsaufklärung sind die Lebens- umstände des Versicherten zu erfragen sowie dessen indivi- duelle Fähigkeiten und Einschränkungen angemessen zu berücksichtigen. Sofern der Versicherte der Unterstützung durch eine Pflege- oder Unterstützungsperson bedarf, ist diese im jeweils erforderlichen Umfang in die Mundgesund- heitsaufklärung einzubeziehen. Die Mundgesundheitsaufklärung erfolgt in einer für den Ver- sicherten sowie ggf. für die Pflege- oder Unterstützungsper- sonen verständlichen und nachvollziehbaren Art und Weise. Soweit dem Versicherten ein Verständnis oder die Umsetzung der Hinweise aus der Mundgesundheitsaufklärung nur ein- geschränkt möglich ist, sind diese Maßnahmen im jeweils erforderlichen Umfang auf Pflege- oder Unterstützungs- personen zu konzentrieren bzw. ggf. zu beschränken. In diesen Fällen sind den Pflege- oder Unterstützungspersonen konkrete Hinweise zur Mund- und Prothesenpflege und zur Zusammenarbeit mit dem Versicherten zu geben. 1. Die Leistungen nach Nrn. 174a und 174b sind nur abrech- nungsfähig für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten. Die Anspruchsberechtigung auf eine Leis- tung nach Nr. 174a oder Nr. 174b ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren (ggf. anhand des Bescheids der Pflegekasse oder des Bescheids über die Eingliederungs- Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen fasst in Umsetzung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22a SGB V) vom 19.10.2017 folgenden Beschluss:

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=