Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13

zm 108, Nr. 13, 1.7.2018, (1573) hilfe nach § 53 SGB XII, sofern ein solcher dem Zahnarzt vor- gelegt wird). Bei unbefristeten Bescheiden hat dies einmalig zu erfolgen. Bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf zu dokumentieren. 2. Die Leistungen nach Nrn. 174a und 174b können je Kalender- halbjahr einmal abgerechnet werden. Neben den Leistungen nach Nrn. 174a und 174b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach Nrn. IP 1, IP 2 und FU nicht abgerechnet werden. II. In den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen wird nach der Gebührennummer 107 folgende Gebührennummer 107a eingefügt: 107a Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die PBZst einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, je Sitzung 16 Punkte Die Leistung nach Nr. 107a ist einmal pro Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig. Sie kann nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderhalbjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107 abgerechnet worden ist. III. Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen wird die Abrechnungsbestimmung zu Gebühren- nummer 107 wie folgt ergänzt: Die Leistung nach Nr. 107 kann nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107a abge- rechnet worden ist. IV. Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen werden die folgenden Gebührennummern wie folgt gefasst: 151 Besuch eines Versicherten, einschließlich Bs1 Beratung und eingehende Untersuchung 38 Punkte Neben der Leistung nach Nr. 151 sind die Leistungen nach Nrn. 153a, 153b, 154 und 155 nicht abrechnungsfähig. Die Nummer 151 kann zusätzlich zum Wegegeld und zur Reise- entschädigung abgerechnet werden. 152 a)Besuch je weiteren Versicherten in derselben Bs2a häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 151 – einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung 34 Punkte Bs2b b)Besuch je weiteren Versicherten in derselben Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 151 – einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung 26 Punkte 1.Die Leistung nach Nr. 152a ist nur abrechnungsfähig für Versicherte, die in derselben Privatwohnung des nach Nr. 151 aufgesuchten Versicherten leben. 2.Die Leistung nach Nr. 152b ist abrechnungsfähig für Ver- sicherte in derselben Einrichtung (z. B. betreute Wohn- gemeinschaft, stationäre Pflegeeinrichtung). 3.Neben den Leistungen nach Nrn. 152a und 152b sind die Leistungen nach Nrn. 153a, 153b, 154 und 155 nicht abrechnungsfähig. Die Nrn. 152a und 152b können zusätzlich zum Wegegeld und zur Reiseentschädigung abgerechnet werden. 153 a)Besuch eines Versicherten in einer Einrichtung Bs3a zu vorher vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit in der Einrichtung einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung, ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, welcher den verbindlichen An- forderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht 30 Punkte Bs3b b)Besuch je weiteren Versicherten in derselben Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 153a zu vorher vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit in der Einrichtung einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung, ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht 26 Punkte 1.Zu den Einrichtungen zählen stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zwecks der Ein- richtung stehen. 2.Die Leistungen nach Nrn. 153a und 153b sind neben den Leistungen nach Nrn. 151, 152a, 152b, 154 und 155 nicht abrechnungsfähig. Die Nrn. 153a und 153b können zusätzlich zumWegegeld und zur Reiseentschädigung ab- gerechnet werden. 154 Besuch eines pflegebedürftigen Versicherten in Bs4 einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, einschließlich Beratung und eingehende Unter- suchung 30 Punkte 93

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