Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

zm 108, Nr. 14, 16.7.2018, (1656) werden. Und Letzteres entspricht zutiefst dem Prinzip der Gerechtigkeit! Fazit: Auch bei sehr anspruchsvoller, den Patienten- schutz besonders beachtender Betrachtungs- weise lassen sich keine belastbaren Argu- mente formulieren, die der Erhebung und Auswertung der thematisierten Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen entgegen- stünden. Vielmehr hat der Patient, der darüber aufgeklärt ist und mit seiner Teilnahme an der Studie zum Erkenntnis- gewinn und zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Versorgungsmöglichkei- ten beitragen möchte, aus eben diesem Grund in seine Teilnahme nebst Daten- erfassung eingewilligt. Dieser Wille ist zu respektieren! An keiner Stelle ist zu er- kennen, dass sein Persönlichkeitsrecht, sein Selbstbestimmungsrecht, sein Recht auf Schutz seiner Daten oder sonst ein Recht mit der geplanten Erhebung der not- wendigen Daten für die Studie, an der er aus eigenem Entschluss teilnimmt, verletzt werden. Notwendig im Sinne aller Beteiligten ist nicht ein formalistischer, sondern ein sub- stanziell an den tatsächlichen, schutz- würdigen Interessen orientierter Daten- schutz. Univ.-Prof. em. Dr. med. Dr. med. dent. Dipl.-Jur. Ludger Figgener Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik und Werkstoffkunde der Universität Münster Waldeyerstr. 30, 48149 Münster figgenl@uni-muenster.de Wissenschaft und der anatomischen Aus- bildung angehender Ärztinnen und Ärzte zu dienen. Auch mit der Teilnahme an einer wissen- schaftlichen Studie kann ein Patient zur Wei- terentwicklung medizinischer Erkenntnisse und Fortschritte beitragen. Hat er sich dazu entschieden, so würde die Effektivität seiner Teilnahme und damit die Ausübung seines Persönlichkeitsrechts konterkariert, wenn unter Missachtung dessen seine Einwilligungserklärung unter Verweis auf Datenschutzgesichtspunkte nicht ernst ge- nommen würde. Datenschutz ist Patientenschutz und kein Selbstzweck. Datenschutz darf vor allem nicht zur Rechtfertigungskulisse für die Bevormundung des Patienten werden. Nicht zu Ende gedachter und rechtlich nicht plausibler Datenschutz darf nicht zur Ver- hinderung patientenorientierter Forschung führen. Die Einwilligung des Patienten in die Teilnahme an einer Studie ist zu respektieren und nicht zu relativieren. Nicht-Schadens-Prinzip: Datenschutz im Patientensinne soll ver- hindern, dass dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten unterliegende Daten und Fakten von Unbefugten abgegriffen wer- den. Hat der an einer Studie teilnehmende Patient in freier Entfaltung seines Willens der Erhebung und Auswertung von Daten zugestimmt, so wird er in seiner Rechtsper- sönlichkeit nicht verletzt beziehungsweise beschädigt. Univ.-Prof. em. Dr. med. Dr. med. dent. Dipl.-Jur. Ludger Figgener Foto: privat Prinzip der Verpflichtung auf das Wohl des Patienten: Mithilfe klinischer Studien (so auch im vorliegenden Fall) werden Erkenntnisse und Weiterentwicklungen im Sinne einer immer besseren Versorgung der Patienten möglich. Die dazu notwendige Daten- erhebung und -auswertung erfolgen mithin im Sinne und zum Wohl der Patienten. Die Patienten nehmen informiert und freiwillig daran teil. Prinzip der Gerechtigkeit: Die klinische Studie, um die es vorliegend geht, befasst sich mit der zahnärztlich-pro- thetischen Versorgung des zahnlosen Unter- kiefers – einer außerordentlich schwierigen, bisweilen konventionell gar nicht lösbaren Aufgabe. Um auch sozial schwachen Patienten die Chance einer implantat- fixierten Versorgung zu ermöglichen, die selbstredend teurer ist als eine konventio- nelle Totalprothese, wird die Verankerung mit nur einer mittigen Fixtur untersucht. Um die vielversprechenden bereits bekann- ten und noch zu erwartenden Ergebnisse der Studie auf evidenzbasierte Füße zu stellen und ihnen damit zu breiter klinischer Umsetzung zu verhelfen, ist es unerlässlich, die für eine hohe Studienqualität unver- zichtbaren Daten und Fakten zu erheben und auszuwerten. Nur so kann das Ziel der Studie, auch sozial schwache Patienten an den Segnungen implantatfixierter Prothetik teilhaben zu lassen, überzeugend erreicht Alle bisher erschienenen Fälle lesen Sie hier. Ethische Falldiskussionen M EHR AUF ZM - ONLINE Haben Sie in der Praxis eine ähnliche Situation oder andere Dilemmata erlebt? Schildern Sie das ethische Problem – die Autoren prüfen den Fall und nehmen ihn gegebenenfalls in diese Reihe auf. Kontakt: Prof. Dr. Ralf Vollmuth vollmuth@ak-ethik.de Schildern Sie Ihr Dilemma! A UFRUF 56 Zahnmedizin

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