Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17

zm 108, Nr. 17, 1.9.2018, (1853) Erlaubte Herstellung von Arzneimitteln Vorgesehen ist auch eine Klarstellung im Arzneimittelgesetz (AMG), wonach die bestehende Regelung für die erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte auch für Zahnärzte gilt (mit den Folgeregelungen im Transfusionsgesetz). sg Als erhebliche Bedrohung für die Sicherstellung der Versor- gung gerade im ländlichen Raum sehen BZÄK und KZBV, dass Groß- und Finanzinves- toren massiv in den zahnärzt- lichen Markt investieren. Beide zahnärztlichen Organisatio- nen verweisen darauf, dass bereits 2012 der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungs- strukturgesetz die Berechti- gung zur Gründung von MVZ erheblich eingeschränkt hat, um der Gründung von MVZ durch Investoren zu begeg- nen, die keinen fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung mehr aufweisen, sondern allein Kapitalinteres- sen verfolgen. Gleichwohl besteht für solche Investoren nach wie vor über den Erwerb einer gründungsberechtigten Einrichtung, vornehmlich eines Krankenhauses oder einer nicht-ärztlichen Dialyse- einrichtung, ein Zugang zur vertragszahnärztlichen Ver- sorgung. Internationale Groß- und Finanzinvestoren haben diese Regelungslücke für sich ent- deckt und drängen über den Kauf maroder Krankenhäuser auf den deutschen Dental- markt, führen BZÄK und KZBV an. Durch die mit dem GKV-Versorgungsstärkungs- gesetz erfolgte Streichung des Merkmals „fachübergrei- fend“ wurde die Gründung von arztgruppengleichen und reinen Zahnarzt-MVZ ermöglicht. Seitdem können auch bestehende Praxisfor- men in MVZ umgewandelt werden, so dass potenziell der gesamte ambulante Versorgungsmarkt dem Zu- griff von Finanzinvestoren offensteht. Auch wenn der Ansatz, MVZ für den zahnärztlichen Versorgungsbereich „fach- gruppenübergreifend“ aus- zugestalten, für zielführend gehalten wird, so knüpft der Vorschlag in der Stellung- nahme an die im TSVG vor- gesehenen Regelungen an: Konkret wird vorgeschlagen, die Gründungsberechtigung von Krankenhäusern für MVZ auf räumlich-regionale sowie medizinisch-fachliche Bezüge zu beschränken. Dieser Lö- sungsvorschlag würde zu einer deutlichen Reduzierung der Probleme im zahnärzt- lichen Bereich führen, ohne die Möglichkeiten für Ärzte und Krankenhäuser grund- legend einzuschränken. Um die Informationslage über die Inhaberstruktur und Ketten- bildung von MVZ zu verbes- sern, soll über ein MVZ-Regis- ter mehr Transparenz über Marktentwicklungen und ver- tragliche Verflechtungen bei MVZ hergestellt werden. Gegen Kapitalinteressen von Groß- und Finanzinvestoren MVZ

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