Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 19

zm 108, Nr. 19, 1.10.2018, (2246) Wie beim Haus- oder Autoverkauf gilt auch bei einer Praxisveräußerung der altbekannte Spruch „Je hübscher das Objekt, desto höher der Preis!“. Dies bedeutet auf die Zahnarzt- praxis übertragen, dass zeitgemäße Investi- tionen auch in den letzten Jahren vor dem Ruhestand aus unternehmerischer Sicht ab- solut sinnvoll sind, wenn am Ende des Tages ein guter Verkaufspreis erzielt werden soll. Dass Aussehen alleine jedoch nicht über den Kauf entscheiden sollte, verdeutlicht die all- seits bekannte Probefahrt. Oftmals sind die entscheidenden Details erst auf den zweiten Blick unter die Motorhaube erkennbar. Ab- genutzte Einrichtungen und Einheiten, feh- lende Hygieneketten, ein nicht vorhandenes Qualitätsmanagement oder die konsequente Missachtung der Datenschutzvorschriften sind Klassiker in diesem Bereich. Doch welche Anpassungen sollten unmittelbar vorge- nommen werden, welche können warten? Praxisverwaltungssoftware – das Herz der Praxis Viele der angehenden Praxisgründer sind aus Uni- oder Assistenzzeiten an den Umgang mit ein oder zwei verschiedenen Praxisver- waltungssystemen gewöhnt. Bei der Über- nahme einer Praxis gleichzeitig das dort vor- handene, dem Übernehmer unbekannte, System weiterzuführen, stellt häufig ein Pro- blem dar, das nicht zu unterschätzen ist. Für das bestehende Praxisteam jedoch ist der Wechsel des Praxisinhabers ein elementarer Schritt. Abläufe werden hinterfragt und ver- ändert, Öffnungs- und Arbeitszeiten ange- passt, neue Kolleginnen und Kollegen kom- men hinzu. Und – vor allem – muss sich auf der fachlichen und der persönlichen Ebene mit dem neuen Vorgesetzten eine Routine einspielen, die vielleicht zuvor jahrelang Selbstverständliches infrage stellt. In dieser Phase der mentalen Unsicherheit benötigen die Mitarbeiter strukturelle Sicherheiten und Ankerpunkte in der Praxis. Einer dieser Ankerpunkte ist beispielsweise die Arbeit in dem altbekannten und für die Mitarbeiter bewährten Praxisverwaltungs- programm. Eine sofortige Umstellung der Software würde nur unnötige Unruhe im Team schüren und die möglichst reibungs- lose Praxisübernahme durch den Nachfolger deutlich erschweren. Ein Problem, das nicht erzeugt werden sollte. Daher möchte ich die Nachfrage aus der E-Mail an dieser Stelle ganz eindeutig mit „nein“ beantworten – eine Umstel- lung der Praxissoftware direkt nach dem Erwerb ist in der Regel nicht zu empfehlen. In der Regel bedeutet aber auch, dass es Ausnahmen gibt. Diese bestehen insbesondere dann, wenn gemeinsam mit dem Praxis- inhaber auch ein Großteil des bis- herigen Praxisteams aus Alters- oder Motivationsgründen die Praxis ver- lässt. In diesem Fall ist es möglich, den Personalwechsel mit einem Softwarewechsel zu verbinden – sofern es die neuen Mitarbeiter fachlich zulassen. Keine Wahl bei Daten- schutz und Hygiene Ganz anders stellt sich die Situation in den Bereichen Datenschutz und Hygiene dar. Unabhängig davon, dass auch bestehende Praxisstrukturen ein gesteigertes Interesse an der Erfüllung der jeweiligen Richtlinien und Verordnungen haben sollten, geraten vor allem neu gegründete Praxen schnell in den Aufmerksamkeitsbereich der zuständigen Behörden und werden kontrolliert. Dem- nach ist es überaus entscheidend, mit den RKI-Richtlinien und den Inhalten der Daten- schutzgrundverordnung vertraut zu sein und diese bei der Sichtung potenzieller Über- nahmeobjekte zu überprüfen. Ob die Mit- arbeiter in diesen Bereichen geschult sind, ist durch kleine Nachfragen schnell zu über- prüfen. Relevant sind hier vor allem klar ge- regelte Zuständigkeiten und Prozessabläufe – idealerweise zusammengefasst in einem in den Praxisalltag eingebundenem Qualitäts- management-System. Hilfreich kann auch das Vorhandensein eines externen Daten- schutzbeauftragten sein, der bereits mit den diesbezüglichen Vorgängen in der Praxis vertraut ist und bei der Übernahme mit Rat und Tat zur Seite stehen kann. Die zm-Kolumne rund um die relevanten Praxisfragen: Praxisübernahme Worauf muss ich achten? 90 Praxis

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