Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm 108, Nr. 21, 1.11.2018, (2532) Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln wies die Berufung eines bereits in erster Instanz beim Landgericht Köln unterlegenen Zahnarztes durch Beschluss zurück: Die Be- rufung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil auf keiner Rechts- verletzung beruht, urteilten die Richter. Hintergrund des Rechtsstreits war eine Aus- einandersetzung der Versicherung mit der Patientin über die Erstattung der Kosten, die durch ein regio 36 inseriertes Implantat ent- standen waren. Während die Versicherung eine Kostenübernahme für die Implantate regio 35, 37 und 46 zusagte, hatte sie schon vor der Behandlung eine Kostenübernahme für das Implantat regio 36 abgelehnt, da der Heil- und Kostenplan des Zahnarztes hier ein Brückenglied vorgesehen hatte. Nach der Insertion aller vier Implantate in den Regionen 35–37 und 46 legte die Pa- tientin die Kostenrechnung des Zahnarztes der Versicherung zur Erstattung vor. Die Versicherung lehnte eine Erstattung für das Implantat regio 36 erneut ab. Nachdem die Patientin der Versicherung ein Schreiben des Zahnarztes vorgelegt hatte, mit dem dieser die Notwendigkeit eines Implantats begrün- dete, forderte die Versicherung bei der Pa- tientin weitere Unterlagen an und ließ diese durch sie beratende Zahnärzte überprüfen. Ergebnis der Prüfung: In der Region 36–37 befinde sich auf allen vorgelegten Einzel- röntgenaufnahmen ein nicht entfernter Wurzelrest. Damit bestehe ein erhöhtes Risiko hinsichtlich eines dauerhaften Erfolgs der implantologischen und prothetischen Maßnahme. Der Zahnarzt sah seine Reputation gefährdet Der Zahnmediziner sah durch diese – nach seiner Auffassung unrichtige – Aussage seine ärztliche Reputation in Fachkreisen und das Arzt-Patienten-Verhältnis beschädigt und wollte der Versicherung diese Behauptung gerichtlich untersagen zu lassen. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Die Versicherung ist als privater Kranken- versicherer aber ausdrücklich verpflichtet, zu prüfen, ob die Behandlung medizinisch notwendig ist, argumentierten die Richter, denn die medizinische Notwendigkeit der Behandlung ist Voraussetzung für die Annahme eines Versicherungsfalls. Indem die beklagte Versicherung auf die mangelnde Eignung der Implantatinsertion für einen dauerhaften Behandlungserfolg hinwies, habe sie die Annahme eines Ver- sicherungsfalls verneint – ein sozusagen vollkommen verfahrenskonformer Vorgang. Auch liege kein Fall einer unzulässigen Schmähung des Zahnarztes vor. Denn die Äußerung der Versicherung habe einen sachlichen Bezug und sei offensichtlich nicht in der Absicht erfolgt, den Kläger zu diffamieren. In dem vor dem OLG zu untersuchenden Verfahren war somit nicht zu klären, ob der Zahnarzt bei der Behandlung tatsächlich einen Wurzelrest im Kiefer belassen hatte. Maßgeblich war stattdessen, dass der Klage des Zahnarztes das sogenannte Rechts- schutzbedürfnis fehlte. Im Verfahren über die Erstattung von ärztlichen Behandlungs- leistungen ist aber sozusagen ordnungs- gemäß vorgesehen, dass die Versicherung die Behandlungsnotwendigkeit überprüft. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs, der der Kölner Senat folgte, soll ein rechtsstaatlich geregeltes Verfahren nicht dadurch beeinflusst und seinem Er- gebnis nicht dadurch vorgegriffen werden, dass ein Beteiligter durch Unterlassungs- ansprüche in seiner Äußerungsfreiheit ein- geengt wird. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. sg Oberlandesgericht Köln Az.: 5 U 26/18 Beschlüsse vom 25. Juni und 22. August 2018 OLG Köln Versicherer darf Patienten auf vermuteten Behandlungsfehler hinweisen Vermutet ein Krankenversicherer einen Fehler bei der zahnärztlichen Behandlung, darf er den Patienten darauf hinweisen und die Kostenübernahme verweigern, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Versicherung hatte die Erstattung der Behandlungskosten abgelehnt, weil der Zahnarzt beim Setzen eines Implantats den Wurzelrest nicht voll- ständig entfernt hatte und daher kein dauer- hafter Behandlungs- erfolg zu erwarten gewesen sei. Der Zahn- mediziner sah durch diese Aussage seine Reputation beschädigt und wollte der Versicherung diese Behauptung gerichtlich untersagen lassen. Foto: Adobestock - Kira Nova 104 Praxis

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