Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm 108, Nr. 21, 1.11.2018, (2533) a) In § 7 Abs. 16 Satz 5 der Satzung der KZBV wird das Wort „nach“ vor dem Klammerzusatz mit der in Bezug genom- menen Satzungsnorm (§ 8 Abs. 7 bis 11) gestrichen. b) § 7 Abs. 17 der Satzung der KZBV wird wie folgt gefasst: „Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind in der Regel öffentlich. An der Vertreter- versammlung können Vorstände und die Geschäftsführer der KZVen sowie die Vor- sitzenden der Vertreterversammlung der KZVen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Versammlungsleiter kann die Öffent- lichkeit in besonderen Fällen ganz oder teilweise ausschließen. Besondere Fälle im Sinne des Satzes 3 liegen insbesondere vor 1. wenn berechtigte Interessen Einzelner der öffentlichen Sitzung entgegenstehen, insbesondere bei der Beratung von Personal- angelegenheiten oder dann, wenn sich die Beratung auf sensible personenbezogene Daten bezieht, 2. wenn schutzwürdige Belange der KZBV, der KZVen oder einzelner KZVen oder der Vertragszahnärzteschaft einer Kenntnis- nahme der Beratungen der Vertreterver- sammlung durch Dritte entgegenstehen, z. B. Beratungen über grundlegende stan- despolitische Richtungsentscheidungen einschließlich der Vertragspolitik und dies- bezüglicher Verhandlungsstrategien, 3. wenn Grundstücksangelegenheiten be- raten werden.“ Änderung der Satzung der KZBV Die Vertreterversammlung der KZBV hat auf ihrer Sitzung am 22./23.06.2018 in Köln folgende Änderungen des § 7 der Satzung der KZBV beschlossen, die das Bundesministerium für Gesundheit mit Bescheid vom 02.10.2018 (Az.: 217–21624–03/001) gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genehmigt hat. Gemäß § 21 der Satzung der KZBV werden diese Änderungen hiermit veröffentlicht und treten am 09.11.2018 in Kraft. 105 Bekanntmachungen

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