Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm 108, Nr. 21, 1.11.2018, (2534) I. Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen wird die Gebührennummer 94b wie folgt gefasst: 94b Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 93a und 93b. Präparation des Brückenpfeilers nach Nr. 93a: Halbe Bew.-Zahl nach der Nr. 93a Präparation des Brückenpfeilers nach der Nr. 93a mit darüber hinausgehenden Maßnahmen: Dreiviertel der Bew.- Zahl nach der Nr. 93a Präparation der Brückenpfeiler nach der Nr. 93b: Halbe Bew.-Zahl nach der Nr. 93b Präparation der Brückenpfeiler nach der Nr. 93b mit darüber hinausgehenden Maßnahmen: Dreiviertel der Bew.-Zahl nach der Nr. 93b Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies im Rahmen der Abrechnung. II. Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen wird die Gebührennummer 22 wie folgt gefasst: 22 Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 18 und 20: Präparation eines Zahnes: Halbe Bew.-Zahl nach Nr. 20 oder Nr. 18 weitere Maßnahmen: Dreiviertel der Bew.-Zahl nach Nr. 20 gegebenenfalls: Bew.-Zahl nach Nr. 18 Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies im Rahmen der Abrechnung. Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen fasst in Umsetzung der Folgeänderungen des BEMA zur Adhäsivbrücke folgenden Beschluss: 106 Bekanntmachungen

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