Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 22

zm 108, Nr. 22, 16.11.2018, (2671) Das Verwaltungsgericht Göttingen wies die Klage eines Zahnmedizinstudenten gegen die Universität der Stadt ab. Nach Ansicht der Richter hatte die Universitätsmedizin eine seiner Prüfungen zu Recht endgültig als nicht bestanden gewertet, nachdem er auch im dritten Versuch nicht die erforder- liche Punktzahl erreicht hatte. Denn der Student sei nicht wirksam nachträglich von der Prüfung zurückgetreten, da das ärztliche Attest zu spät eingereicht worden und zu- dem zu unkonkret sei. Dem Urteil zufolge erklärte der Kläger am Montag nach der (an einem Freitag abge- haltenen) zweiten Wiederholungsklausur aus gesundheitlichen Gründen den Rücktritt von der Prüfung und legte eine Arbeits- unfähigkeitsbescheinigung seines behan- delnden Arztes vor. Die Universität Göttin- gen wies den Prüfling darauf hin, dass diese Bescheinigung nicht ausreichend sei und ein ärztliches Attest umgehend nachgereicht werden müsse. Elf Tage später teilte ihm die Institution mit, dass er endgültig durchgefallen sei. Dagegen legte der Student Widerspruch ein und reichte eine ärztliche Bescheinigung nach – drei Monate nach der nicht bestandenen dritten Prüfung. Laut Gericht attestierte der behandelnde Arzt eine Arbeits- und Prüfungsunfähigkeit „aufgrund eines redu- zierten Allgemeinzustands und eines viralen Infekts“. Weitere Ausführungen waren nicht enthalten. Attest „überspannt die Vorgaben evident“ Den Widerspruch wies die Hochschule zu- rück, da das vorgelegte Attest verspätet ge- wesen und im Übrigen „nicht ausreichend zur Darlegung einer unerkannten Prüfungs- unfähigkeit“ sei. Dagegen erhob wiederum der Student Klage. Zum einen wegen an- geblicher Verfahrensfehler bei der Prüfung beziehungsweise bei der Klausureinsicht, zum anderen da er sich nach der Prüfung unverzüglich zum Arzt begeben und den Rücktritt erklärt habe. Er habe „die Prüfungs- unfähigkeit nicht erkennen können, weil er die entsprechenden Erscheinungen auf die psychische Belastungssituation zurückgeführt habe“. Zudem sei das erste Attest so schnell wie möglich eingereicht worden. Diese Klage wies nun das Verwaltungs- gericht zurück. In der Urteilsbegründung heißt es: „Der Kläger legte zunächst nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, welche mangels weiterer Angaben nicht geeignet war, der Prüfungsbehörde zu er- möglichen, die von ihr selbst zu treffende rechtliche Entscheidung über die Prüfungs- fähigkeit vorzunehmen. [...] Auf diesen Umstand ist der Kläger ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerks auch hingewiesen worden und hat die Gelegenheit dennoch nicht genutzt, ein ärztliches Attest unverzüglich nachzureichen. Vielmehr ließ er ein solches erst mit Schreiben vom 07.12.2015 über seinen Anwalt über- mitteln. Ein erst drei Monate nach der Klausur vorgelegtes Attest überspannt die prüfungs- rechtlichen Vorgaben in zeitlicher Hinsicht evident.“ Außerdem habe das vorgelegte Attest auch inhaltlich nicht „für die Darlegung einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit“ genügt, weil es sich darauf beschränke, „eine für die Bewertung der Prüfungsfähigkeit nicht ein- deutige Diagnose mitzuteilen und keinerlei Ausführungen zu den konkreten Beeinträch- tigungen und den sich aus ihnen ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung“ enthalte. Der Hinweis des Arztes, der Prüfling sei prüfungsunfähig, genüge insoweit nicht. Die Kosten des Verfahrens muss der – erfolg- lose – Kläger tragen. Eine Berufung ist nur zulässig, wenn sie vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zuge- lassen wird, stellten die Göttinger Verwal- tungsrichter fest. mth Verwaltungsgericht Göttingen Az.: 4 A 20/16 Urteil vom 9. August 2018 Verspätetes Attest verwirkt Anspruch auf Klausurwiederholung Zahnmedizinstudent verliert gegen Universität Göttingen Ein Zahnmedizinstudent ließ nach einer versemmelten Klausur drei Monate verstreichen, bevor er ein ärztliches Attest vorlegte. Er hat keinen Anspruch auf eine Wiederholung der Prüfung, entschied das Verwaltungsgericht Göttingen. Foto: adobeStock - Jotily 107 zm-starter

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