Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02
zm 109, Nr. 01-02, 16.1.2019, (88) der Teilnahme am Datenträgeraus- tausch für den jeweiligen Abrechnungs- zeitraum ausschließen. 1.4 Die fordernde KZV ermittelt die Honoraranforderungen nach Maßgabe der zwischen den KZVen und der KZBV abgesprochenen Kriterien. Die Forderungen sind von der fordernden KZV sachlich und rechnerisch zu über- prüfen. 1.5 Die Geltendmachung der Forde- rungen an die zahlungspflichtige KZV erfolgt mittels Datenträger an das zuständige Rechenzentrum, das die KZVen und die KZBV einvernehmlich bestimmen. Dem zuständigen Rechen- zentrum werden die durch den Daten- trägeraustausch entstehenden Kosten von der KZBV erstattet. Bei KZV-bezirks- übergreifenden ÜBAGs hat die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes zu- sätzlich die jeweils anderen beteiligten KZVen über die von deren Mitgliedern erbrachten Leistungen zu informieren. Die Information muss alle Angaben über die Art der Leistung, Umfang und Fallzahl enthalten. 1.6 Die KZVen übermitteln dem zu- ständigen Rechenzentrum spätestens bis zum 1. des ersten Quartalsmonats die geltenden Vergütungen (Punkt- werte/Verrechnungspunktwerte) für das zurückliegende Quartal. Das zu- ständige Rechenzentrum unterhält eine internetbasierte Portalanwendung, auf welcher die KZVen ihre Punktwerte er- fassen oder in Form einer Punktwert- schnittstelle im Format XML importie- ren. Das zuständige Rechenzentrum als Betreiber der Portalanwendung ist für die Richtigkeit der gemeldeten Punkt- werte nicht verantwortlich. Darüber hinaus bietet die Portalanwendung die Möglichkeit, alle Punktwerte der KZVen im Format XML zu exportieren. 1.7 Die fordernde KZV übersendet die Zahlungsforderungen spätestens an dem in der Beschreibung des Arbeits- ablaufs festgelegten Termin an das zuständige Rechenzentrum. Abrech- nungsfälle aus Vorquartalen sind in die Abrechnung des laufenden Quartals einzubeziehen. 1.8 Die zahlungspflichtige KZV ermittelt die Vergütungshöhe nach Maßgabe des für die jeweilige Krankenkasse gelten- den Gesamtvertrages. Die Modalitäten des Abrechnungsverfahrens richten sich nach den für den Vertragszahnarzt geltenden Gesamtverträgen. Für die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Krankenkassen ist die for- dernde KZV zuständig; sie erlässt den Bescheid gegenüber dem Zahnarzt und der Krankenkasse. Für Forderungen für KZV-bezirksüber- greifende ÜBAGs gilt abweichend: Die Modalitäten des Abrechnungsver- fahrens richten sich nach den für die KZV des gewählten Vertragszahnarzt- sitzes geltenden Gesamtverträgen. Der Anspruch der fordernden KZV richtet sich nach den Gegebenheiten des Honorarverteilungsmaßstabes der KZV am Leistungsort. Die jeweilige KZV des Leistungsortes ist dabei auch – bei entsprechender Regelung in ihrer Sat- zung bzw. Beitragsordnung – gegen- über der KZV des gewählten Vertrags- zahnarztsitzes berechtigt, die jeweils fälligen Kostenbeiträge (z. B. Verwal- tungskostenbeiträge) ihres Mitgliedes in Abzug zu bringen. Für die Bearbeitung von Berichtigungs- anträgen seitens der Krankenkasse ist die KZV des gewählten Vertragszahn- arztsitzes zuständig; sie erlässt den Bescheid gegenüber dem Zahnarzt und der Krankenkasse. 1.9 Die zahlungspflichtige KZV gibt der fordernden KZV bis zum 20. des 3. Quartalsmonats den Gesamtwert der Quartalsabrechnung unter Zugrunde- legung des für die zahlungspflichtige KZV geltenden Punktwertes/Verrech- nungspunktwertes auf. 1.10 Die fordernde KZV kann die Honorarverteilung an ihre Zahnärzte abweichend von der für die Fremdkas- sen geltenden Vergütung vornehmen. 1.11 Übersteigt die Verbindlichkeit einer KZV im abgelaufenen Geschäftsjahr (Abrechnungsquartale IV. bis III.) die Forderung gegenüber einer anderen KZV um mehr als EUR 100.000,--, so sind im folgenden Jahr monatliche Abschlagszahlungen, jeweils bis zum 25. für den vorausgegangenen Monat, zu leisten. Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen beträgt 7 v. H. des Unterschiedsbetrages. Für die neue Berechnung der Ab- schlagszahlungen 2008 (durch Einfüh- rung des Wohnortprinzips im VdAK/ AEV-Bereich) dient als Grundlage das 1. Quartal 2008, welches vierfach ge- zählt wird. Ab der 3. Abschlagszahlung für 2.2008 (fällig am 25.7.2008) sind die neuermittelten Beträge zu leisten. Für das Jahr 2009 wird die Grenze f. Abschlagszahlungen auf der Grundlage der Abrechnungsquartale I bis II/2008 ermittelt, wobei diese Quartale doppelt gezählt werden. 1.12 Der endgültige Zahlungsaus- gleich ist bis zum 15. des 1. Monats des nächstfolgenden Quartals durch- zuführen. Die gegenseitigen Verbind- lichkeiten sind in voller Höhe zu über- weisen, ggf. um Kürzung der geleiste- ten Abschlagszahlungen. Forderungsbeträge aus der rechnerischen und gebührenordnungsmäßigen Über- prüfung der Abrechnung mit einem Umfang von weniger als EUR 10,-- je Einzelkasse und Behandlungsfall wer- den nicht an fremde KZVen weiter- geleitet. Gleiches gilt hinsichtlich der Verfahren aus Wirtschaftlichkeitsprü- fungen bis zu einem Umfang von EUR 50,-- je Einzelkasse und Zahnarzt pro Prüfquartal. Hiervon bleibt die Pflicht unberührt, die zur Bescheidung gegen- über der antragsstellenden Kranken- kasse verpflichtete KZV zu unterstützen. 90 Bekanntmachungen
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