Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04

zm 109, Nr. 4, 16.2.2019, (262) 2015 ermöglichte es der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, auch im zahnärztlichen Bereich arztgrup- pengleiche Medizinische Versorgungs- zentren (Z-MVZ) zu errichten. Ziel war die Verbesserung und Stabilisierung der Ver- sorgung auf dem Land und in struktur- schwachen Gebieten. Mit dem Termin- service- und Versorgungsgesetz (TSVG) will die Regierung nun den vermehrten Einstieg privater Investoren in MVZ stärker regulieren. So enthält der Entwurf die Klausel, dass die Gründungsberechtigung von Erbringern nicht-ärztlicher Dialyse- leistungen auf fachbezogene MVZ be- schränkt werden soll. Doch der Gesund- heitsausschuss fordert weitergehende Vorgaben: Zulassungen sollen nur dann möglich sein, wenn der MVZ-Träger im jeweiligen KV-Bezirk seinen Sitz hat und der Versorgungsanteil in der jeweiligen Fachgruppe 25 Prozent nicht über- schreitet. Damit will man „schädlichen Monopolisierungstendenzen“ durch MVZ-Ketten begegnen. Außerdem rät der Ausschuss, dass nur noch diejenigen Kliniken ein Krankenhaus-MVZ gründen dürfen, die „einen fachlichen oder räum- lichen Bezug zum Versorgungsauftrag des MVZ“ haben. Drei Experten bewerten, ob die gesetzlich geplanten Regelungen in die richtige Richtung gehen – oder ob man es besser machen muss. Z-MVZ im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Hintergrund Foto: Kuh: AdobeStock_ thingamajiggs Dr. Daniel Wichels, Vorstandsvorsit- zender des BNZK: „Wir vertreten mehr als 10 Prozent aller Z-MVZ in Deutschland!“, S. 25. Franz Knieps, Vorstand des BKK-Dachver- bands: Eine Unterscheidung zwischen Z-MVZ und MVZ macht Sinn, S. 26–29. Benn Roolf, zm-Redakteur: Die zahnärztliche Versorgung steht am Scheideweg, S. 32–34. Zahnärztliche Investoren-MVZ: 3 Standpunkte Foto: BKK Dachverband Foto: zm-mg Foto: privat 24

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