Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10

zm 109, Nr. 10, 16.5.2019, (1096) Ab der zweiten Jahreshälfte 2019 werden die KZVen die Qualität der in der vertrags- zahnärztlichen Versorgung erbrachten Leis- tungen bei Überkappungsmaßnahmen im Einzelfall durch Stichproben prüfen. Dahinter steht ein gesetzlicher Auftrag. Seit April 2018 ist die zahnärztliche Qualitätsprüfungsricht- linie („Qualitätsprüfungsrichtlinie vertrags- zahnärztliche Versorgung, QP-RL-Z) des Gemeinsamen Bundesausschusses in Kraft. Darin ist geregelt, dass für Zahnarztpraxen künftig eine Qualitätsprüfung im Einzelfall vorgesehen ist (zm 10/2018: „Die Stichprobe im Einzelfall kommt“). Die QP-Richtlinie bestimmt Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfung. Zu ihrer Umsetzung fehlte noch das Thema der QP. Nun wurde am 18. April die erste Qualitäts- beurteilungsrichtlinie vom G-BA einstimmig beschlossen. Es geht um die indikations- gerechte Erbringung von Überkappungs- maßnahmen („Richtlinie über die Kriterien zur Qualitätsbeurteilung und -förderung der indikationsgerechten Erbringung von Über- kappungsmaßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa zur Förderung einer langfristigen Erhaltung eines bleibenden therapiebedürf- tigen Zahnes“, QBÜ-RL-Z). Die Richtlinie legt die Kriterien und Bewertungsschemata für Einzel- und Gesamtbewertungen fest, regelt die Details und gestaltet die Vorgaben der Qualitätsprüfungsrichtlinie bezogen auf das Prüfthema „Überkappungsmaßnahmen“ konkret aus. Die Prüfungen liegen in der Hoheit der KZVen Die neue Richtlinie dient den KZVen als Grundlage zur Qualitätsprüfung von Über- kappungsmaßnahmen und zur Förderung einer langfristigen Erhaltung eines therapie- bedürftigen Zahns im Einzelfall durch Stich- proben. Die Durchführung der Qualitäts- prüfungen liegt in der Hoheit der KZV. Die organisatorische Umsetzung dieser Richt- linie regelt die KZBV auf bundeseinheitlicher Basis und damit bundesweit vergleichbar in der Qualitätsförderungsrichtlinie der KZBV (KZBV-QF-RL) – soweit der G-BA nicht andere Regelungen getroffen hat. Damit sind für alle KZVen einheitliche Vorgaben für die Quali- tätsprüfung und -beurteilung verfügbar. In den KZVen sieht die Organisation der Qualitätsprüfung folgendermaßen aus: Eine gesonderte Stelle ist dort für die Stich- probenerhebung und die Anforderung der Dokumentationen aus den Praxen zustän- dig und für den Umgang mit den Daten ver- antwortlich. Sämtliche personen- und ein- richtungsbezogenen Daten, also die der Patienten und der Praxis werden spätestens dort pseudonymisiert. Danach führt ein Qualitätsgremium, bestehend aus zugelas- senen Zahnärzten und Sachverständigen aus den KZVen, die Bewertung ausschließlich anhand pseudonymisierter Unterlagen durch. Dem Datenschutz kommt damit höchste Priorität zu. Die Regelungen im Einzelnen Die neue Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie zu Überkappungsmaßnahmen regelt folgende Inhalte: Auswahl der Stichproben: Sie betrifft Praxen, die innerhalb eines Abrechnungsjahres bei mindestens zehn Patienten nach den folgenden BEMA- Leistungen am selben Zahn abgerechnet haben: \ Indikatorleistung: Cp, P \ in Verbindung mit mindestens einer der nachstehenden Folgeleistungen: VitE, Trep1, WK, Med, WF, X1, X2, X3 Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie zu Überkappungsmaßnahmen Ein weiterer Schritt zur Qualitätssicherung Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Mitte April die erste Qualitäts- beurteilungs-Richtlinie in der vertragszahnärztlichen Versorgung, und zwar zu Überkappungsmaßnahmen (QBÜ-RL-Z) beschlossen. Die Richtlinie ist ein weiterer Schritt zur Qualitätssicherung in der Versorgung, bei der der Berufsstand bereits große Erfolge erzielt hat. Andererseits geht es natürlich auch darum, den gesetzlichen Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen. Foto: Dammaschke 34 Politik

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=