Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10

zm 109, Nr. 10, 16.5.2019, (1138) Der Anamnesebogen Ein großes Thema, spätestens seit Einfüh- rung der DSGVO: der Anamnesebogen. Als Grundlage einer jeden Diagnose ist er abso- lut unabdingbar für jeden Zahnmediziner. Doch es gibt einige Stolpersteine, wenn es darum geht, einen DSGVO-konformen Bogen zu kreieren – angefangen bei der Abfrage der Patientendaten. Denn erlaubt sind ausschließlich Fragen, die zur Behand- lung unerlässlich sind. Informationen zum Arbeitgeber oder zum Beruf des Patienten dürfen daher nur abgefragt werden, wenn eine medizinische Begründung dafür vor- liegt. Nur behandlungsbezogene Fragen sind erlaubt Und falls Sie bis jetzt das Einverständnis zur Teilnahme an der 01 und am PZR-Recall via Anamnesebogen eingeholt haben – auch das widerspricht der DSGVO. Um Ihre Patienten zum Recall zu bitten oder nachzu- fragen, ob sie News aus der Praxis per E-Mail oder Post erhalten möchten, benötigen Sie eine gesonderte Abfrage. Da dies keine be- handlungsbezogenen Inhalte sind, dürfen sie nicht im Anamnesebogen inkludiert sein. Das bedeutet zwar mehr Bürokratie, dafür sind Sie aber auf der sicheren Seite. Das Web Sowohl in Anbetracht der technischen Ge- gebenheiten als auch was den Content Ihrer Website betrifft, sollten Sie spätestens seit Einführung der DSGVO besonders wachsam sein. Sicher ist Ihnen beim Surfen im Netz schon aufgefallen, dass Sie seit einem Jahr auf nahezu jeder Website einen Cookie-Hin- weis finden und sich mit deren Verwendung dezidiert einverstanden erklären müssen. Das gilt ebenso für Ihre Praxiswebsite: Auch hier muss der Besucher auf den Einsatz von Cookies hingewiesen werden. Im Idealfall passt der entsprechende Button zu Ihrem Corporate Design und fügt sich optisch ins Gesamtlayout ein. Ebenfalls zu beachten sind die Richtlinien für Ihre DSGVO-konforme Datenschutzerklärung. Der Hinweis auf den Einsatz von Google Analytics oder auf ver- wendete Plug-ins und Tools wie zum Beispiel Google Web Fonts sollte auf keinen Fall fehlen. Bleiben Sie hier altmodisch Um Besuchern Ihrer Website auf einer be- sonders persönlichen Ebene zu begegnen, eignen sich individuelle Praxisfotos optimal. Eine emotionale Bildsprache ist ein wichtiger Faktor, etwa um neue Patienten zu gewinnen. Doch auch hier gilt: Achten Sie auf Daten- schutz-relevante Themen. Die ausdrückliche schriftliche Einwilligung jedes abgebildeten Mitarbeiters (und Statisten) ist unerlässlich, um die Fotos auf der Website, aber auch auf Social-Media-Kanälen (Facebook, Instagram und Co.) einsetzen zu dürfen. Berücksichtigen Sie auch, dass die Nennung der Namen aus- drücklicher Zustimmung bedarf. WhatsApp Ein Praxishandy einrichten und via Messenger- Dienst mit den Patienten kommunizieren – das scheint auf den ersten Blick praktisch und unkompliziert. In Anbetracht der vielschich- tigen AGBs – zum Beispiel von WhatsApp – ist davon allerdings abzuraten, denn der Auf- wand, um ein wirklich rechtssicheres Einver- ständnis von Ihren Patienten zu erhalten, steht in keinem Verhältnis zum Nutzen. Bleiben Sie hier altmodisch und nutzen Sie konven- tionelle Mittel, um Termine zu bestätigen. Fazit Auch wenn schon vor Einführung der DSGVO vor einem Jahr datenschutzrechtlich strikte Regeln bestanden: Durch die Einführung der neuen Verordnung hat das Thema erheblich an Aktualität gewonnen und ist vielen Bürgern präsent wie nie zuvor. Sichern Sie sich also offline wie online bestmöglich ab, um nicht über die Fallstricke des Datenschutzes zu stolpern – auch in Sachen Praxismarketing. Die DSGVO aus Marketing-Perspektive Vor einem Jahr trat die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Auch wenn viele Bestimmungen nicht gänzlich neu erfunden wurden, war das Thema Datenschutz im vergangenen Jahr so präsent wie lange nicht mehr. Zahnärzte sollten unbedingt auf DSGVO-Konformität achten – sowohl im Praxisablauf als auch in Sachen Marketing. Mehr Service für Ihre Patienten wäre vielleicht, beim Aus- füllen des Anamnese- bogens gleich die Teilnahme am PZR- Recall mit abzufragen – doch das ist nicht DGSVO-konform! Foto: AdobeStock - M.Dörr & M.Frommherz Nadja Alin Jung Geschäftsführende Inhaberin m2c | medical concepts & consulting Porträt: m2c 76 1 Jahr DSGVO

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