Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10

zm 109, Nr. 10, 16.5.2019, (1156) „Eine generelle Empfehlung kann aufgrund der Vielzahl von Anbietern für die Berufs- haftpflicht für vier angestellte Zahnärzte und Zahnärztinnen nicht gegeben werden“, sagt Versicherungsexperte Martin Waldtmann von der ZAEVERS GmbH, ein deutschland- weit tätiger Spezialversicherungsmakler für die Zahnärzteschaft – auch vor dem Hinter- grund, dass die Tarife variieren, je nachdem, wann der Vertrag abgeschlossen oder aktuali- siert wurde. Gute Tarife für eine BHV mit vier angestellten Zahnärzten gibt es Waldtmann zufolge aber schon ab 693,94 Euro, die teuersten Anbieter liegen bei 1.645,32 Euro – bei nahezu gleichen Leistungen. Thomas Jans, Zahnärzteberater bei ZSH GmbH Finanzdienstleistungen, verweist da- rauf, dass der Beitrag allerdings nicht das alleinige Kriterium sein sollte: „Viel wich- tiger ist, dass das Preis-Leistungs-Verhältnis passt!“ Hierzu sei ein Vergleich erforderlich, da die Ausrichtung der Praxis, der Behand- lungsschwerpunkt und die weitere Entwick- lung der Praxis eine Rolle spielten und es viele Möglichkeiten und Bausteine gebe. Er empfiehlt, einen Plan zu den Behandlungs- schwerpunkten und Wachstumszielen zu erstellen, an dem sich die Berufshaftpflicht dann orientiert. Versicherungs-Hopping? Keine gute Idee! Waldtmann betont, dass Inhaber kein „Versicherungs-Hopping“ betreiben sollten, wie zuweilen bei Strom- und Gasanbietern üblich, um die jeweils günstigsten Tarife für ihre Angestellten zu nutzen. Neue Mitarbeiter bei unterschiedlichen Versicherungen unter- zubringen, hält er ebenso wenig für sinnvoll. Waldtmann: „Gerade wenn wirklich etwas passiert, ist es manchmal für die Versiche- rungen in der Patientenakte nicht ersicht- lich, wo und wann Behandlungsfehler ent- standen sind und welche angestellten Zahn- ärzte und Zahnärztinnen dafür ursächlich waren. Treffen dann von Patientenseite anwaltliche Forderungen mit Fristsetzung ein, kann es schon aufreibend sein, wenn nicht mal klar ist, welcher Versicherer sich zuständig fühlt.“ Berufshaftpflichtversicherung bei mehreren angestellten Zahnärzten Hauptsache, das Preis-Leistungs-Verhältnis passt! Seit Februar können niedergelassene Vertragszahnärzte in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften mehr als zwei Zahnärzte beschäftigen. Darauf hatten sich die KZBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt. Die Änderung hat auch Folgen für die Berufshaftpflichtversicherung (BHV) der Praxisinhaber und ihrer angestellten Zahnärzte. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) verweist auf § 4 der Musterberufs- ordnung für Zahnärzte (MBO-Z), der- zufolge der Zahnarzt – egal, ob ange- stellt oder selbstständig – gegen Haft- pflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein muss. Für die Praxis bedeutet dies, dass jede Zahnärztin / jeder Zahnarzt zunächst einmal selbst für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verant- wortlich ist. Dabei wirkt sich das Risiko der tatsächlichen Tätigkeit auf den Preis aus. Für Praxisinhaber gibt es häufig Tarife, in denen die angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte mitver- sichert sind. Zahlt der Praxisinhaber die Police für seine Angestellten, ist darauf zu achten, dass dies lohnsteuer- rechtlich zu berücksichtigen ist. \ Rechtsabteilung der BZÄK Musterberufsordnung Das sagt die Die Musterberufsordnung ist eindeutig: Jeder Zahnarzt muss gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein. Foto: AdobeStock - JackF 94 Praxis

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