Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10

zm 109, Nr. 10, 16.5.2019, (1157) Viele Praxisinhaber bitten ihre angestellten Zahnärzte offenbar, sich selbst zu versichern, erzählt Waldtmann. „Das passiert oft, weil zwar zwei angestellte Zahnärzte in der Berufshaftpflicht mitversichert sind, weitere – wie jetzt seit Anfang Februar möglich – aber schnell mal 400 Euro und mehr an Bei- trag extra kosten.“ Letztlich helfe dieser Weg aber nicht bei der Haftungsfreistellung des Angestellten im Außenverhältnis gegen- über dem Patienten via Praxisinhaber. Wann sollte der Versicherer von der Anstel- lung eines weiteren Zahnarztes erfahren? Dazu Ewald Tils, Teamleitung Kompositver- sicherungen bei der FiNet Financial Services Network AG in Marburg: „Der Praxisinhaber ist auf der sicheren Seite, wenn er die An- stellung von sich aus unverzüglich dem Versicherer meldet.“ Fragt der Versicherer turnusgemäß nach Veränderungen, sei es wichtig, fristgemäß zu reagieren: „Entschei- dend sind aber immer die vertraglichen Vereinbarungen!“ Die gute Nachricht: Eine Nachmeldung aufgrund einer Neueinstellung zieht laut Thomas Jans nicht immer einen Extra-Bei- trag nach sich. Bei den Versicherungen gebe es große Unterschiede, wie viele angestellte Zahnärzte bereits in der Grundversicherung beitragsfrei enthalten sind. Wird diese Grenze jedoch überschritten, entfällt auf den neuen Mitarbeiter ein zusätzlicher Bei- trag, erklärt Jans. „In diesem Zusammen- hang sollten sowohl der Praxisinhaber als auch der neue Mitarbeiter prüfen, wie der Mitarbeiter aktuell versichert ist. Dies ist wichtig, um festzustellen, ob eine Doppel- versicherung vorliegt. Ebenfalls kann die Schadenshistorie des Mitarbeiters eine Rolle bei der Berechnung des Versicherungs- beitrags für diesen spielen.“ Man verbraucht einfach mehr Strom Trennen sich die Wege wieder, sollte der Praxisinhaber dies unverzüglich seiner Versicherungsgesellschaft melden, um den Versicherungsschutz und den Beitrag an den aktuellen Stand anzupassen, rät Jans. Auch bei einem Mitarbeiterwechsel sollte dies mitgeteilt werden. „So sind immer die \ angestellter Assistenzzahnarzt in Ausbil- dung \ Medizinstudierende \ Praktikanten \ nicht (zahn)ärztliche Praxisassistenten \ Honorararzt: Die vertragliche Haftung (Behandlungsvertrag) des VN als Beschäfti- ger ist versichert; die persönliche gesetzliche Haftung des Honorararztes (Beschäftigter) nicht. Es besteht Bedarf für eine eigene BHV. \ medizinisches Hilfspersonal (ZFA) \ nichtmedizinisches Personal (zum Bei- spiel Reinigungskräfte) \ Krankheits-/Urlaubsvertreter: Die ver- tragliche Haftung des VN als Beschäftiger ist versichert, die persönliche gesetzliche Haf- tung des Vertreters nicht. Es besteht Bedarf für eine eigene BHV. \ angestellte (Zahn-)Ärzte / Jobsharer glei- cher Fachrichtung und gleicher beziehungs- weise geringerer Tätigkeitseinstufung sind nicht bei allen Versicherern eingeschlossen. Damit entsteht eventuell zusätzlicher Bedarf für eine eigene BHV. Quelle: FiNet Financial Services Network AG, Marburg mitversichert? Wer ist neben dem Versicherungsnehmer (VN) richtigen Mitarbeiter versichert – und es kommt beim Schadensmanagement zu keinen Verzögerungen“, verdeutlicht der Berater. Assistenzzahnärzte sind in der Regel beitragsfrei mitversichert. Zum Stichwort Sonderkündigungsrecht bei Tariferhöhungen weiß Jans: „Sofern die Bei- träge der Versicherung für den bisherigen Schutz gleich bleiben, handelt es sich bei der Meldung eines weiteren angestellten Zahnarztes nicht direkt um eine Tarif- erhöhung, sondern um den Einschluss eines weiteren Mitarbeiters. In der Versicherungs- sprache spricht man von einem ‚höheren Risiko‘, da ja nun mehr Zahnärzte beschäf- tigt sind, weshalb das Sonderkündigungs- recht entfällt.“ Übertragen auf Verträge mit Energieversorgern, hieße das: Der Preis für die Kilowattstunde bleibt gleich, aber man verbraucht einfach mehr Strom. Übrigens: Praxisabgeber sollten ihre Nach- haftung im Blick haben und die Versicherung nach der aktiven Phase in ebendiese Nach- haftung umstellen lassen. mth Wie viele angestellte Zahnärzte in der Grundsicherung Ihrer Police beitragsfrei enthalten sind, ist von der individuellen Vertragsausgestaltung abhängig. Foto: iStock-SolisImages 95

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