Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 109, Nr. 11, 1.6.2019, (1245) larverträgen: So war etwa der Anstellungs- vertrag einer Zahnärztin nicht auf die neu eingetretene Situation aktualisiert, als die Praxis in eine GmbH-Trägerschaft umge- wandelt und eine Zahnärztin als zahnärzt- liche Geschäftsführerin eingesetzt wurde. Der Formularvertrag ignorierte die Gefahr für eine freiberufliche Berufsausübung in einem Z-MVZ mit Fremdinvestor. Hier fehlte im Anstellungs-Formularvertrag folgende Individualvereinbarung: „Der AG (Arbeit- geber) verpflichtet sich, die berufsrechtlich und berufsethisch begründete Berufsaus- übungsfreiheit und die daraus resultierende Verantwortung der AN (Arbeitnehmerin) zu respektieren. In Zweifelsfällen/bei Unklar- heiten ist ein Votum der zuständigen Zahn- ärztekammer einzuholen.“ Formularverträge sind Musterverträge Drei weitere Beispiele finden sich in Verein- barungen der Praxisnachfolge und der Be- gründung einer Praxissozietät. Auch in die- sen Fällen wurden Formularverträge zum Gesellschaftsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eingesetzt. So mussten in einem Sozietätsvertrag Vorschriften des For- mularvertrags ersetzt werden, die sich mit der Funktion von Gesellschafterversamm- lungen befassten. Der Vertrag ließ keine rasch einberufene und möglichst unbüro- kratisch abzuwickelnde Versammlung zu. Umfangreiche Vorschriften zur Termin- anberaumung, zur Einladungsform, zur Ein- ladungsfrist, zur Tagesordnung, zur Proto- kollführung oder zum Protokollwiderspruch standen einer raschen Abwicklung und Ent- scheidungsfindung entgegen. Sie konnten sich sogar schädlich auswirken, weil bei Nichtbeachtung der aufgebauten Formalien Gesellschafterbeschlüsse angreifbar wurden. Abhilfe schuf eine individuelle Vertragsform, die es gestattet, Gesellschafterversammlun- gen auch kurzfristig einzuberufen: Die Tages- ordnung kann auf der Versammlung festge- stellt, ein Kurzprotokoll als Ergebnisproto- koll festgelegt und der Protokollführer ad hoc bestimmt werden. Das zweite Beispiel aus dem Bereich der Sozietätsverträge bezieht sich auf Formular- regeln zum Abstimmungsverfahren. For- mularverträge unterschlagen oft, dass für gewöhnliche Geschäfte – nicht für Kern- geschäfte – auch ein mehrheitliches Abstim- mungsverhältnis gewählt werden kann. Dies verhilft zu rascheren Entscheidungen und verhindert Sperrminoritäten. In Be- tracht kommt danach auch eine Mehrheits- abstimmung nach Stimmen oder nach Anteilen am Praxisvermögen oder Praxis- einsatz. Das nächste Beispiel aus dem Sozietäts- vertragsverhältnis im Übergang zur Praxis- nachfolge an den Sozius betrifft die Frage der Übergabe der Praxisanteile des Senior- partners an den übernehmenden Sozius. Finanzamtsprüfer ziehen hier eine anfallende Schenkungssteuer in Betracht. In Formular- verträgen wird übersehen, dass durch das Sozietätsverhältnis dem Übernehmer im Lauf der Jahre Anteile am Praxisvermögen bereits zugewachsen sind, also nicht mehr durch Verfügung des Seniors übertragen werden können (§§ 738 Satz 1, 718 BGB). Sie entziehen sich damit dem Zugriff der Schenkungssteuer. Das kommt sowohl für ideelle Praxisvermögenswerte in Betracht als auch für materielle Vermögenswerte, die aus gemeinsamen Praxiserträgen finanziert sind. Individualverträge passen zum konkreten Einzelfall Die Rechtsprechung erachtet für eine recht- lich unproblematische Anerkennung der Erwerbsmöglichkeit durch automatischen Zuwachs folgende Individualabrede im Sozietätsvertrag für klarstellend und hilf- reich: „Der Seniorpartner erhebt keine Ein- wendungen gegen eine durch die gemein- sam geführte Praxis mit dem Zeitablauf an- fallende Umschichtung von Praxisvermögen, ideelle Vermögensanteile durch Zuwachs (§§ 738 Absatz 1, 719 Absatz 1 BGB), mate- rielle Vermögensanteile durch Vermögens- bildung aus gemeinsamen Praxiserträgen (§ 718 BGB). Es bestehen keine Vereinba- rungen für anderweitigen Ausgleich.“ Dr. jur. Jochen Neumann-Wedekindt 48291 Telgte Saubere Leistung, Kleiner! Die kompakte Miele Lösung für die Zahnarztpraxis Miele Professional. Immer Besser. Kleine Leistungsbündel in Miele Qualität! • Kompakte Bauform und hohe Reini- gungsleistung Unsere Kleinsten finden auch in kleinen Hygieneräumen Platz und das bei optimalen Aufbereitungsergebnissen. • Angepasst an die Bedürfnisse kleiner Zahnarztpraxen Die kleinere Kapazität der PWD 8531 ist bei wenig Instrumentenaufkommen deutlich effizienter. • Hygienische und intuitive Bedienung „Touch on Glass“ und Farbdisplay er- leichtert den Arbeitsprozess in der Praxis und unterstützt sichere Arbeitsschritte. Überzeugen Sie sich selbst! Telefon 0800 22 44 644 www.miele-professional.de

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