Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

zm 109, Nr. 12, 16.6.2019, (1377) im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) umge- setzt. Auf Grundlage der in der Richtlinie be- gründeten leistungsrechtlichen Ansprüche werden die entsprechenden abrechenbaren vertragszahnärztlichen Leistungen geschaffen. Die neuen Leistungen sollen synchron mit der Richtlinie des G-BA am 01. Juli 2019 in Kraft treten. Zu Ziffer I: Die in § 4 der Richtlinie eingeführten drei Früherkennungsuntersuchungen vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat werden als BEMA-Nr. FU 1 abgebildet. Die Früh- erkennungsuntersuchungen werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Erbrin- gungszeiträume alphanumerisch in die Ziffern a bis c untergliedert, sodass jede der drei Früherkennungsuntersuchungen als eigenständige Gebührennummer abrechen- bar ist (FU 1 a, FU 1 b, FU 1 c). Jede Früh- erkennungsuntersuchung wird mit 27 Punkten bewertet. Mit der Abrechnungsbestimmung Ziffer 1 wird sichergestellt, dass die Früherken- nungsuntersuchungen auch im Rahmen des Übergangs von einem Erbringungszeitraum in den nächsten sinnvoll verteilt sind und ein Mindestabstand von vier Monaten einge- halten wird. Der Inhalt der Früherkennungsunter- suchungen wird auf Grundlage des § 5 der Richtlinie in der Abrechnungsbestim- mung Ziffer 2 abgebildet. Diese Systematik wird gewählt, weil die Leistungsinhalte gleichermaßen für alle Früherkennungs- untersuchungen nach den Ziffern a bis c gelten. Nicht Bestandteil der BEMA-Nr. FU 1 ist die in § 5 der Richtlinie aufgeführte prak- tische Anleitung der Betreuungspersonen; für diese Leistung wird eine eigenständige Leistungsnummer FU Pr geschaffen. Zu Ziffer II: Die praktische Anleitung der Betreuungs- personen zur Mundhygiene beim Kind er- hält die BEMA-Nr. FU Pr und wird mit 10 Punkten bewertet. Hintergrund für die Aus- gliederung dieser Leistung aus der BEMA- Nr. FU 1 ist, dass die praktische Anleitung zwar im Zusammenhang mit der Beratung der Betreuungspersonen erfolgt, diese aber nicht in jedem Fall notwendiger Weise er- gänzt (vgl. § 5 lit. c der Richtlinie: „soweit erforderlich“). Mit der Abrechnungsbestimmung Ziffer 1 wird der zwingende Zusammenhang mit den Früherkennungsuntersuchungen nach BEMA-Nr. FU 1 hergestellt. Zu Ziffer III: Die bisherige BEMA-Nr. FU für die zahnärzt- liche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 30. bis zum 72. Lebensmonat erhält die BEMA-Nr. FU 2. Entsprechend dem Abschnitt C der Richtlinie finden die drei Früherkennungsuntersuchungen künf- tig im Anschluss an die Untersuchungen nach BEMA-Nr. FU 1 ab dem 34. Lebens- monat statt. Die Abrechnungsbestimmung Ziffer 4 der Nr. FU wird aufgehoben. Durch Einführung der BEMA-Nr. FLA wird eine eigenständige Leistungsnummer für die Fluoridierung bei Kindern in der Altersgruppe vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat und damit bis zum 6. Lebensjahr geschaffen. Mit der Abrechnungsbestimmung Ziffer 6 wird sichergestellt, dass der Mindest- abstand zwischen den Früherkennungs- untersuchungen im Übergangszeitraum von der FU 1 auf die FU 2 vier Monate be- trägt. Der Mindestabstand zwischen den Früherkennungsuntersuchungen nach Nr. FU 2 beträgt – wie bereits nach altem Recht – zwölf Monate. Zu Ziffer IV: Die Anwendung von Fluoridlack bei Kindern vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebens- monat bzw. vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat gemäß der Richtlinie wird in der neuen BEMA-Nr. FLA abgebildet. Die Leistung wird mit 14 Punkten bewertet. Zu Ziffer V: In BEMA-Nr. IP 4 wird die Abrechnungs- bestimmung Ziffer 2 aufgehoben. Nach dieser Bestimmung konnte eine Leistung nach Nr. IP 4, die grds. nur für Versicherte im Alter von 6 bis 17 Jahren abgerechnet werden kann, bei vorzeitigem Durchbruch der 6-Jahrmolaren auch bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgerech- net werden. Durch Einführung der BEMA- Nr. FLA wird eine eigenständige Leistungs- nummer für die Fluoridierung bei Kindern in der Altersgruppe vom 6. bis zum voll- endeten 72. Lebensmonat und damit bis zum 6. Lebensjahr geschaffen. Durch die Streichung der Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 der BEMA-Nr. IP 4 wird nunmehr eine trennscharfe Abgrenzung der Anwen- dungsbereiche zwischen den BEMA-Nrn. FLA und IP 4 erreicht. Zu Ziffer VI: Durch die Neuschaffung der BEMA-Nrn. FU 1 und FU 2 werden klarstellende Folge- änderungen in den BEMA-Nrn. 01 und 174 erforderlich. Köln, Berlin 13.05.2019 59

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=