Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

zm 109, Nr. 12, 16.6.2019, (1376) erkennungsuntersuchungen. Der Abstand zwischen den Früherken- nungsuntersuchungen beträgt min- destens zwölf Monate. 2. Die Früherkennungsuntersuchun- gen umfassen folgende Leistungen: - Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließ- lich Beratung (Inspektion der Mundhöhle) - Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-Index - Ernährungs- und Mundhygiene- beratung der Betreuungsperso- nen mit dem Ziel der Keimzahl- senkung durch verringerten Kon- sum zuckerhaltiger Speisen und Getränke und verbesserte Mund- hygiene - Empfehlung geeigneter Fluoridie- rungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, fluorid- haltige Zahnpaste u. ä.) und ggf. Abgabe oder Verordnung von Fluorid-Tabletten 3. Neben einer Früherkennungs- untersuchung nach Nr. FU 2 kann eine Leistung nach Nr. 01 in dem- selben Kalenderhalbjahr nicht ab- gerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Früherkennungs- untersuchung abgerechnet werden. 4. Im Zusammenhang mit einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU 2 kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 nicht abgerechnet werden. 5. Die Abrechnung von Früherken- nungsuntersuchungen setzt die Ein- zeluntersuchung bzw. -unterwei- sung voraus. 6. Der Abstand zwischen einer Leis- tung nach Nr. FU 1 und einer Leis- tung nach Nr. FU 2 beträgt mindes- tens vier Monate. IV. In den Bewertungsmaßstab für zahn- ärztliche Leistungen wird folgende neue Gebührennummer FLA aufgenommen: FLA Fluoridlackanwendung zur Zahn- schmelzhärtung 14 1. Die Leistung nach Nr. FLA kann bei Versicherten vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat ab- gerechnet werden. Sie umfasst die Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung einschließlich der Beseitigung von sichtbaren wei- chen Zahnbelägen und der relativen Trockenlegung der Zähne. 2. Die Leistung nach Nr. FLA kann zweimal je Kalenderhalbjahr abge- rechnet werden. V. Im Bewertungsmaßstab für zahnärzt- liche Leistungen wird die Gebührennummer IP 4 wie folgt gefasst: IP 4 Lokale Fluoridierung der Zähne 12 Die Nr. IP 4 umfasst folgende Leis- tungen: Die lokale Fluoridierung zur Zahn- schmelzhärtung mit Lack, Gel o. ä. einschließlich der Beseitigung von weichen Zahnbelägen und der Trockenlegung der Zähne. 1. Das Entfernen harter Zahnbeläge ist nach Nr. 107 abzurechnen. 2. Eine Leistung nach Nr. IP 4 kann je Kalenderhalbjahr einmal abge- rechnet werden. 3. Bei Versicherten mit hohem Kariesrisiko kann ab dem 6. Lebens- jahr bis zur Vollendung des 18. Le- bensjahres die Nr. IP 4 je Kalender- halbjahr zweimal abgerechnet wer- den. VI. Folgeänderungen in den Gebühren- nummern 174 a, 174 b und 01 des Bewer- tungsmaßstabs: Die Abrechnungsbestimmung Nr. 2 der Gebührennummern 174 a und 174 b wird in Satz 2 wie folgt gefasst: „Neben den Leistungen nach Nrn. 174 a und 174 b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach Nrn. IP 1, IP 2, FU 1 und FU 2 nicht abgerechnet werden.“ Die Abrechnungsbestimmung Nr. 2 der Gebührennummer 01 wird in den Sätzen 2 und 3 wie folgt gefasst: „Eine Leistung nach Nr. 01 kann neben einer Leistung nach Nr. FU 1 oder Nr. FU 2 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abge- rechnet werden. Im folgenden Kalender- halbjahr kann eine Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Nr. FU 1 oder der Nr. FU 2 abgerechnet werden.“ VII. Der Beschluss tritt am 01.07.2019 in Kraft. Gründe Allgemeines: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. Januar 2019 die Neufassung der Richtlinien des Bundesaus- schusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB V) beschlossen. Die Neufassung tritt am 01. Juli 2019 in Kraft. Durch die vorgenommenen Änderungen stehen nun erstmals Leistungen zur zahn- medizinischen Prävention bei Kleinkindern vom 6. bis zum 33. Lebensmonat zur Ver- fügung. Mit dem vorliegenden Beschluss des Bewer- tungsausschusses werden diese Änderungen 58 Bekanntmachungen

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