Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13

zm 109, Nr. 13, 1.7.2019, (1450) Die KZBV hält es für wünschenswert, bestimmte Regelungsbereiche wie digitale Gesundheits-Apps oder Telekonsile auch auf den vertrags- zahnärztlichen Bereich auszuweiten. Außerdem müssten auch Zahn- techniker an die Telematikinfrastruktur angebunden werden, um bei der Kommunikation zwischen Praxen und Dentallaboren künftig auf sichere Übermittlungsverfahren zurückgreifen zu können. Damit alle Beteiligten die geplante Umsetzung der neuen Strukturen und Versorgungswege akzeptieren, hält die KZBV es für erforderlich, auf den Nutzen und den Mehrwert der neuen Regeln zu verweisen. Gerade deswegen betrachtet sie die straff gesetzten Umsetzungs- fristen und Sanktionen, die im Gesetz vorgesehen sind, als nicht ziel- führend. Sie sieht darin ein Misstrauen des Gesetzgebers gegenüber der Selbstverwaltung und den Leistungserbringern und fordert zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit auf. Die wichtigsten Punkte: \ Die im Referentenentwurf vorgesehenen starren Fristen, etwa bei der Vereinbarung einer Finanzierung von Ausstattungs- und Betriebs- kosten bei der Einführung und Nutzung der elektronischen Patienten- akte (ePA) hält die KZBV für nicht zielführend. Sie befürchtet, dass die Fristen so kurz ausfallen, dass sie nicht mehr gehalten werden können. Sie schlägt dynamische Fristen vor, die ans Inkrafttreten des DVG gekoppelt sind. \ Als kritisch betrachtet die KZBV auch die Rolle, die der Gesetzgeber den Krankenkassen bei der ePA zugewiesen hat. Ein Beispiel: Im Gesetz sollen zahnärztliche Leistungen für die Anlage und Verwaltung der ePA und für die Speicherung der Daten darauf vergütet werden. Während fürs Einstellen von Behandlungsunterlagen die Zuständig- keit bei den Zahnärzten liegt, sollte die Unterstützung der Versicherten bei der Anlage und Verwaltung der Akte – worunter auch das Löschen von Dokumenten fällt – nicht einfach auch noch auf die Praxen ab- geschoben werden. Das sind nach Auffassung der KZBV originäre Unterstützungsleistungen der Krankenkassen, diese sollten dort ver- ortet werden. \ Auch eine mit Sanktionen versehene Frist zum Nachweis gegen- über den KZVen, dass Zahnärzte die notwendige Komponenten und Dienste für einen Zugriff auf die ePA vorhalten, sieht die KZBV kri- tisch. Sie hält die Regelung für zu kurz bemessen, um die Akzeptanz der neuen technischen Verfahren zu fördern. \ Als kritisch stuft die KZBV eine im Gesetzentwurf vorgesehene unternehmerische Tätigkeit von Krankenkassen ein – mit der Mög- lichkeit, unmittelbar ins Versorgungsgeschehen einzugreifen und eine aktive Patientensteuerung zu betreiben. Beispiel: Versorgungs- innovationen und -angebote, die speziell von den Kassen beworben und angeboten werden sollen. Die KZBV sieht hier einen systemischen Bruch hinsichtlich der Verwendung von Versichertengeldern. Kranken- kassen könnten zu Wagniskapitalgebern werden. Die rechtliche Zulässigkeit sieht die KZBV als fragwürdig an. \ Zwar begrüßt die KZBV ferner, dass ein hohes Sicherheitsniveau in der zahnärztlichen Versorgung gewährleistet werden soll. Das sollte aber aus ihrer Sicht nicht dazu führen, dass Praxen gegebenenfalls mit regelmäßigen Zertifizierungsverfahren und Audits personell wie finanziell belastet werden. Schnelligkeit statt Sorgfalt Kritische Töne kommen auch von der BZÄK. Mit Sorge erkennt sie einen Trend, der sich durch den gesamten Gesetzentwurf zieht: Um das Tempo bei der Umsetzung zu erhöhen, gehe an manchen Stellen Schnelligkeit vor Sorgfalt und Patientenschutz. Auch Fragen des Daten- schutzes sieht die BZÄK kritisch. Hier einige Kernforderungen der BZÄK: Stellungnahmen von KZBV und BZÄK zum Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) Zu enge Fristen, zu wenig Patientenschutz Zum Referentenentwurf des Digitale Versorgung-Gesetzes fand am 17. Juni eine Anhörung im Bundesgesundheits- ministerium statt. Grundsätzlich unterstützen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärzte- kammer (BZÄK) das Ziel des Gesetzgebers, das Gesundheitswesen konsequent weiter zu digitalisieren. Aber sie fordern Nachbesserungen – vor allem bei den geplanten sanktionsversehenen Fristen und beim Patientenschutz. Das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG), auch E-Health-Gesetz II, will die Strukturen des Gesundheitswesens mit einer Vielzahl von Regelungen an die Dynamik der digitalen Transformation imGesundheitswesen anpassen. Dazu gehört die Weiterentwick- lung der elektronischen Patientenakte (ePA), die Versicherten ab 2021 zur Verfügung stehen soll. Dazu gehören auch Regeln für Telemedizin und Videosprechstunden sowie der Anspruch des Versicherten auf Gesundheits-Apps. \ Gesetzentwurf zum DVG Foto: AdobeStock_ Jackie Niam 12 Politik

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=