Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

zm 109, Nr. 14, 16.7.2019, (1624) Aktuell urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel, dass sogenannte Honorar- ärzte, die für ein paar Stunden, Tage oder Monate in Kliniken arbeiten, in aller Regel sozialversicherungspflichtig und nicht frei- beruflich beschäftigt sind. Honorarärzte in Kliniken sind folglich in der Regel nicht als Selbstständige anzusehen (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, Az.: B 12 R 11/18 R). Entscheidend sei, dass die Betroffenen „weisungsgebunden“ beziehungsweise „in eine Arbeitsorganisation eingegliedert“ sind, argumentierten die Richter. Dies sei bei Honorarärzten in einer Klinik regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad an Orga- nisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen unternehmerischen Einfluss haben. So seien Anästhesisten – wie die Ärztin in dem vom Gericht verhandelten Leitfall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten müsse. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setze voraus, das man sich in die vorgegebe- nen Strukturen und Abläufe einfügen muss. Die Ärztin im verhandelten Fall war über- wiegend im OP sowie wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst tätig. Die eine ist vollständig in die Abläufe eingegliedert Hinzu komme, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Res- sourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätig- keit nutzen. So sei die Ärztin hier – nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte – vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf gewesen. Ein ähnlich lautendes Urteil fällte das BSG wenige Tage später auch für Honorarpflege- kräfte: Arbeiten diese als Honorarkräfte in stationären Pflegeeinrichtungen, sind sie in der Regel nicht als Selbstständige anzusehen und unterliegen als Beschäftigte der Sozial- versicherungspflicht (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019, Az.: B 12 R 6/18 R). Im vorliegenden Fall war eine Pflegefachkraft bei einem Pflege- heim beschäftigt, in dem sie „vollständig eingegliedert in einen fremden Betriebsab- lauf eingesetzt und nicht unternehmerisch tätig“ war, befand das Gericht. Unterneh- merische Freiheiten seien bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflege- einrichtung kaum denkbar – eine Selbst- ständigkeit könne nur ausnahmsweise an- genommen werden, stellte das BSG fest. Urteile zur Scheinselbstständigkeit Sozialabgaben für die Urlaubsvertretung? Urlaubszeit, Vertretungszeit. Doch – Stichwort Scheinselbstständigkeit – wann fallen dafür eigentlich Sozialabgaben an? Werfen wir einen Blick auf aktuelle Gerichtsfälle. Das Wichtigste in Kürze Selbstständig (Keine Sozialabgaben) Vertreter ist weder fachlich noch organisato- risch weisungsgebunden. Trägt die Verantwortung für die Einhaltung der fachärztlichen Standards Vertreter ist dem Praxispersonal gegenüber weisungsbefugt. Vertreter ist nicht in die Praxisabläufe einge- bunden (nicht an Praxiskleidung oder Teambe- sprechungen gebunden). Vertreter hat keine festen Arbeitszeiten. Tabelle; Quelle: zm Nicht selbstständig ( Sozialabgaben) Honorarärzte, die für ein paar Stunden, Tage oder Monate in der Praxis arbeiten. Ärzte sind weisungsgebunden beziehungswei- se in eine Arbeitsorganisation eingegliedert. befristeter Dienstvertrag ohne wirtschaftliches Unternehmerrisiko Ärzte übernehmen vorausgeplante Behandlun- gen. So richtig abschalten geht nur, wenn die Urlaubsvertretung organisiert ist – und das heißt vorab zu klären, ob die Vertretung selbstständig arbeitet oder nicht. Foto: Adobe.Stock - Maksim Pasko 78 Praxis

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